Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
a) Absetzungen für Abnutzung
Rz. 37
Sofern erhöhte Absetzungen den Gewinn gemindert haben, erfolgt eine Korrektur des Ausgangswerts um die Differenz zwischen dem Betrag der erhöhten Absetzungen und den normalen Absetzungen für Abnutzung. Dabei ist zu beachten, dass auch die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG – degressive AfA – zu den normalen Absetzungen gehört.
Rz. 38
Die bei der Ertragsbesteuerung u.U. vorgenommene Übertragung von stillen Reserven auf ein Ersatzgrundstück hat keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Ertragsaussichten zu berücksichtigenden AfA. Die AfA ist nach den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen. Teilwertabschreibungen werden deshalb nicht berücksichtigt, weil diese als einmalige Vorgänge keinen Einfluss auf den künftigen Ertrag haben.
b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert
Rz. 39
Eine Hinzurechnung der Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter ist nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG vorgesehen. Nach den ErbStR 2011 sind bei der Ermittlung des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildende Faktoren nur anzusetzen, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann. Dies wäre beispielsweise beim Kundenstamm oder beim Know-how denkbar (R B 11.3 Abs. 3 Satz 5 ErbStR 2011). Damit soll vermieden werden, dass Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildende Faktoren innerhalb des Substanzwerts erfasst werden, in denen sich ausschließlich die Ertragsaussichten des Unternehmens widerspiegeln.
Rz. 40
Die Frage, ob die für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 mit Abschn. 4 Abs. 3 Satz 5 BV-Erlass vom 17.5.2011 eingeführte Auffassung der Finanzverwaltung Auswirkungen auf die nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG gesetzlich vorgesehene Hinzurechnung der Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter hat, ist offen.
Rz. 41
Die Korrekturvorschrift des § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG ist m.E. unabhängig von der Auffassung, wie Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildende Faktoren bei der Ermittlung des Substanzwerts anzusetzen sind. Die gesetzlich vorgesehene Korrektur muss zur Ermittlung des Ertragswerts also auch bei Bewertungszeitpunkten nach dem 30.6.2011 erfolgen.
c) Einmalige Veräußerungsverluste
Rz. 42
Die Hinzurechnung von Veräußerungsverlusten setzt die Einmaligkeit des Verlustes voraus. Das bedeutet, der Verlust muss auf einen Geschäftsvorfall zurückzuführen sein, der sich typischerweise nur einmalig ereignet. Resultiert der Verlust aus dem regulären Geschäftsbetrieb des Unternehmens, unterbleibt die Hinzurechnung.
d) Investitionszulagen
Rz. 43
Soweit sich der Gewinn durch vereinnahmte Investitionszulagen nicht erhöht hat, jedoch auch in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann, steigert dies den von einem Käufer des Unternehmens prognostizierten Jahresertrag. Deshalb muss eine Hinzurechnung zum Ausgangswert erfolgen.
e) Ertragsteueraufwand
Rz. 44
Der betriebliche Ertragsteueraufwand ist dem Ausgangswert hinzuzurechnen. Das Ziel der Hinzurechnung besteht in der Neutralisierung des tatsächlichen betrieblichen Ertragsteueraufwands, damit der Ertragsteueraufwand pauschal mit 30 % eines jeden positiven Betriebsergebnisses berücksichtigt werden kann (§ 202 Abs. 3 BewG). Der betriebliche Ertragsteueraufwand beschränkt sich auf die Körperschaftsteuer, die Zuschlagsteuern und die Gewerbesteuer.
f) Hinzurechnungen für gesondert anzusetzende Wirtschaftsgüter
Rz. 45
Die Hinzurechnungen nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BewG sollen eine Doppelerfassung von den Wirtschaftsgütern vermeiden, deren gemeiner Wert bereits nach § 200 Abs. 2 bis 4 BewG neben dem Ertragswert eigenständig angesetzt wird. Dabei ist zu beachten, dass nach § 200 Abs. 2 und Abs. 4 BewG nicht nur die Wirtschaftsgüter, sondern auch die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden eigenständig anzusetzen sind.
Rz. 46
Dagegen unterbleibt bei den nach § 200 Abs. 3 BewG anzusetzenden Beteiligungen ein Ansatz von Schulden neben dem Ertragswert. Dementsprechend müssen die Hinzurechnungen zum Ausgangswert differenziert erfolgen.
Rz. 47
Deshalb muss bei den nach § 200 Abs. 3 BewG anzusetzenden Beteiligungen insbesondere eine Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen unterbleiben, weil diese Aufwendungen den Ausgangswert des Unternehmens zutreffend gemindert haben. Eine Doppelberücksichtigung der Finanzierungsverbindlichkeit tritt nicht ein, wei...