Rz. 1

[Autor/Stand] Mit § 29 BewG werden umfangreiche Mitwirkungspflichten der Eigentümer von Grundbesitz, Kompetenzen der Finanzämter zur Durchführung von Vorortermittlungen und dem Informationsfluss zwischen verschieden Behörden geregelt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In Abs. 1 werden den Eigentümern von Grundbesitz Erklärungs- und Mitwirkungspflichten auferlegt, die über die allgemeinen Pflichten hinausgehen, die nach der Abgabenordnung innerhalb eines Besteuerungsverfahren gelten. Die dort angesprochenen Kauf-, Miet- und Pachtpreissammlungen sind – unabhängig von einem konkreten Besteuerungsverfahren – für die Finanzbehörden allgemein von Bedeutung, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten. So zum Beispiel für die Schätzung der "üblichen Miete" nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG, die Bewertung unbebauter Grundstücke oder die Ermittlung des Bodenwertes im Rahmen des Sachwertverfahrens für die Bewertung von bebauten Grundstücken. Um in den Besitz dieser Erkenntnisse zu kommen, werden den Eigentümern die in Abs. 1 genannten Pflichten auferlegt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Durch Abs. 2 werden die Finanzbehörden im Rahmen der Hauptfeststellung und der Feststellung der Einheitswerte ermächtigt, örtliche Erhebungen (für Vergleichswertermittlungen) durchzuführen. Im Rahmen eines konkreten Besteuerungsverfahrens ergibt sich diese Kompetenz bereits aus § 99 AO.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Abs. 3 und 4 regeln den Informationsfluss zwischen den Finanzbehörden und anderen Bundes- oder Landesbehörden, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis von rechtlichen und tatsächlichen Umständen erlangen, die für die in Abs. 3 genannten Feststellungen relevant sind. Er stellt die erforderliche Ermächtigungsgrundlage dar, Daten von einer Behörde an eine andere weiterzugeben. Verfassungsrechtlich dürften hinsichtlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keine Bedenken bestehen, da durch die Einschränkung auf bestimmte Fälle eine ausreichende Konkretisierung gegeben ist.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Abs. 5 erlegt den mitteilenden Behörden die Pflicht auf, den Betroffenen über die erfolgte Mitteilung zu unterrichten. Er kann damit gegebenenfalls gegen die Verwendung der Daten vorgehen, wenn sie unter Verstoß gegen den Rahmen des § 29 BewG übermittelt wurden. Ein Rechtsmittel gegen die Weitergabe der Daten an sich ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 6– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015

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