Rz. 1
§ 12 BewG ist eine reine Bewertungsvorschrift. Er regelt dementsprechend nur, wie Kapitalforderungen und Schulden sowie noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen zu bewerten sind, wenn feststeht, dass sie steuerlich zu erfassen bzw. abzusetzen sind.
Rz. 2
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Kapitalforderungen und noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen bei der Besteuerung zu erfassen und Schulden abzuziehen sind, ist nach den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften zu entscheiden. Im Übrigen können Kapitalforderungen nur erfasst und Schulden nur abgezogen werden, wenn sie im maßgebenden Veranlagungszeitpunkt schon entstanden und noch nicht getilgt sind. Die Fälligkeit und der Zeitpunkt der Geltendmachung einer Forderung bzw. Schuld sind nicht entscheidend für deren Ansatz. Auch ist nicht erforderlich, dass die Forderung oder Schuld der Höhe nach feststeht; sie ist ggf. zu schätzen (§ 162 AO).
Rz. 3
Grundsätzlich sind nur solche Schulden und Lasten abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Rechtsprechung hat weiter den Abzug des Kapitalwertes wiederkehrender Leistungen zugelassen, wenn die Leistungen zwar ohne Rechtsverpflichtung, aber unter Umständen erfolgen, aus denen entnommen werden kann, dass sich der Leistende den in einem bestimmten Umfang tatsächlich erbrachten Leistungen nicht entziehen kann.
Rz. 4
Der BFH hat bei einer Molkerei den Abzug einer Finanzierungsbeihilfe als Betriebsschuld (also außerhalb des Rahmens wiederkehrender Leistungen) anerkannt, weil die Rückzahlungsverpflichtung am Stichtag eine wirtschaftliche Last darstellte.
Rz. 5
Andererseits können solche Schulden und Lasten steuerlich nicht berücksichtigt werden, die zwar rechtsgültig übernommen sind, aber am maßgebenden Stichtag keine ernstzunehmende wirtschaftliche Last bedeuten. Das trifft z.B. zu, wenn der Schuldner gar nicht ernstlich damit zu rechnen hat, dass die Forderung vom Gläubiger eingefordert wird. Der vorstehend angeführte Grundsatz ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn abweichend von der bestehenden rechtlichen Verpflichtung wirtschaftlich eine Last besteht, die geringer oder höher ist, als die nach bürgerlichem Recht vereinbarte Verpflichtung.
Rz. 6
Einstweilen frei.