Rz. 186

[Autor/Stand] Für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 besteht bei der Bewertung nach § 149 BewG für den Grundstückseigentümer keine Möglichkeit, für ein Grundstück mit dem im Bau befindlichen Gebäude einen unter dem Steuerwert liegenden Verkehrswert nachzuweisen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass einzelne Berechnungsgrößen, z.B. der Wert für ein unbebautes Grundstück oder der Mindestwert eines bebauten Grundstücks, mit dem niedrigeren Verkehrswert anzusetzen sind.[2]

 

Rz. 187

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung vertritt für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 in Anlehnung an die gl. lt. Erl. v. 1.12.2004[4] auch bei der Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung die Auffassung, dass die Grundsätze des Übermaßverbots angewandt werden können.

 

Rz. 188

[Autor/Stand] Das FG Düsseldorf hat mit Beschluss v. 15.1.2007 – 11 V 4924/06 A (Bg) – in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass auch in den Fällen der Bewertung nach § 149 BewG der niedrigere gemeine Wert des Grundstücks im Zustand der Bebauung mit Erfolg nachgewiesen werden könne, wenn das Übermaßverbot verletzt sei. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung[6] nach bundesweiter Abstimmung angeschlossen, da zu erwarten ist, dass der BFH das Übermaßverbot auch in den Fällen des § 149 BewG unter Bezug auf die zu § 148 BewG ergangene Rechtsprechung bestätigen wird.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[2] Tz. 50 der gl. lt. Erl. v. 17.6.1997, BStBl. I 1997, 643 = StEK BewG 1965 § 148 Nr. 1; R 191 Abs. 2 ErbStR 2003.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[4] Vgl. gl. lt. Erl. v. 1.12.2004, BStBl. I 2004, 1194.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[6] FinMin. Bayern v. 28.6.2007, Bew-Kartei By § 149 BewG Karte 2.

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