Rz. 1
[Autor/Stand] §§ 151–156 BewG wurden mit dem Jahressteuergesetz 2007[2] als fünfter Abschnitt der besonderen Bewertungsvorschriften, geltend seit 1.1.2007 (§ 158 Abs. 1 BewG[3]), in das BewG eingefügt. Damit hat der Gesetzgeber das für Grundbesitzwerte schon seit 1996 praktizierte Verfahren der Bedarfswertfeststellung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke auch zur Bewertung von
- Betriebsvermögen,
- Anteilen an mitunternehmerischen bzw. freiberuflichen Personengesellschaften,
- nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie
- mehreren Personen zustehenden anderen Wirtschaftsgütern
vorgeschrieben (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 BewG).
Der Gesetzesbegründung zufolge soll dieses neue Regelwerk die Rechtssicherheit der Erbschaftsteuerfestsetzung verbessern und diverse Missstände des bislang insoweit nur innerdienstlich vorgeschriebenen Amtshilfeverfahrens[4] beseitigen, die vor allem eine rasche Steuererhebung erschwerten (s. § 151 BewG Anm. 3–5).
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