Rz. 583
In § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 waren die Personengesellschaften aufgeführt, für die ein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen war. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BewG wurden die OHG, KG und die ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, aufgeführt. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BewG waren die gewerblich geprägten Personengesellschaften genannt, insb. in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.
Rz. 584
§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. ab 1993 bis 2001 verwies dagegen hinsichtlich der Personengesellschaften, für deren Betriebsvermögen ein Einheitswert festzustellen war, auf § 15 Abs. 3 EStG in der seinerzeitigen Fassung, der folgenden Wortlaut hatte:
„Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt,
- 2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.”
Rz. 585
Anders als § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 erfasste also § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. des StÄndG 1992 (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 ab 1993 bis 2001) nur noch die gewerblich geprägten Personengesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sowie solche Personengesellschaften, welche neben einer (originären) gewerblichen Betätigung i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine oder mehrere nichtgewerbliche Betätigung(en) entfalteten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; sog. Abfärbe- oder Infektionsregelung).
Die große Masse der übrigen genuin und ausschließlich gewerblich tätigen Personengesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wurde nicht mehr von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG, sondern von der allgemeinen Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG erfasst.
Rz. 586
Mit Wirkung ab 1.1.2002 erfasste § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG sodann neben den Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG (s. Rz. 584) wiederum (insoweit wie § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG vor 1993; s. Rz. 583) auch die Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, ferner aber auch die Personengesellschaften i.S.v. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Rz. 587
Mit Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021 ist mit Wirkung ab 1.7.2021 der Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG umfassten Personenvereinigungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen um die in § 1a Abs. 1 KStG genannten, zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Personengesellschaften erweitert worden (vgl. schon oben, Rz. 148). Nach der ursprünglichen Fassung des § 1a Abs. 1 KStG waren dort lediglich die Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften als optionsberechtigte Personenvereinigungen genannt. Durch Art. 18 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024 ist der Kreis der optionsberechtigten Gesellschaften mit Wirkung ab 28.3.2024 um die eingetragene GbR (vgl. dazu Rz. 1188) erweitert worden. Vgl. dazu auch Rz. 1030.2.
Rz. 588
Durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwGEG) v. 25.6.2021 ist der Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG umfassten Personenvereinigungen mit Wirkung ab 1.7.2021 erneut – auf bestimmte "Scheinauslandsgesellschaften" – ausgedehnt worden (vgl. dazu schon unter Rz. 149 f.). Näher dazu unten, Rz. 1030.36 ff.
Rz. 589
Unterhält die Personengesellschaft keinen Gewerbebetrieb oder freiberuflichen Betrieb (vgl. § 96 BewG) und liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG vor, so sind die ihr (nach § 39 AO) zuzurechnenden Wirtschaftsgüter den jeweils einschlägigen anderen Vermögensarten, sc. dem "land- und forstwirtschaftlichen Vermögen", dem "Grundvermögen" oder dem "übrigen Vermögen" (früher: "sonstigem Vermögen"), zuzuordnen.
Rz. 590– 605
Einstweilen frei.