Rz. 91

[Autor/Stand] Ist das Vorrats- und Erweiterungsgelände als wirtschaftliche Einheit "unbebautes Grundstück" neben dem Gewerbegrundstück zu bewerten, so hat dies zur Folge, dass bei der Bewertung dieser Flächen lediglich ein Abschlag von 20 % vom Ausgangswert "Grundstücksfläche × Bodenrichtwert" vorgenommen wird (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BewG). Gehört dagegen das Vorrats- und Erweiterungsgelände zur wirtschaftlichen Einheit "Gewerbegrundstück", so ist bei der Bewertung des Grund und Bodens ein Abschlag von 30 % vorzunehmen, und zwar auch für das Vorrats- und Erweiterungsgelände.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Zu der Frage, ob das Vorrats- und Erweiterungsgelände in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen ist, vertritt die Finanzverwaltung weiterhin folgende Auffassung. Vorrats- und Erweiterungsgelände, das im Bewertungsstichtag noch nicht betrieblich genutzt wird, ist regelmäßig nicht zusammen mit der wirtschaftlichen Einheit des Gewerbegrundstücks zu bewerten. Dies gilt umso mehr für die Fälle, in denen nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag eine Veräußerung des Vorrats- oder Erweiterungsgeländes wahrscheinlich ist. Steht dagegen die künftige Bebauung des Vorrats- oder Erweiterungsgeländes durch den Betrieb fest, oder sind diese Flächen durch eine Umzäunung in das Fabrikgelände einbezogen, so ist von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[3] Rz. 57 Abs. 6 der gl. lt. Erl. zur Umsetzung des JStG 2007 v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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