Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 20
Eine wirtschaftliche Einheit fällt weg, wenn sie aufhört zu bestehen, somit als solche nicht mehr existent ist. Beim Grundbesitz ist dies der Fall, wenn die Einheit untergeht oder mit einer anderen Einheit verbunden wird. Eine wirtschaftliche Einheit geht zB unter, wenn ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, das nach § 70 Abs. 3 BewG als Grundstück und damit als eine selbständige wirtschaftliche Einheit gilt (vgl. § 70 BewG Anm. 21), abgebrochen wird. Geht das Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude bewertungsrechtlich auf den Eigentümer des Grund und Bodens über, so wird die bisherige wirtschaftliche Einheit des Gebäudes mit der wirtschaftlichen Einheit des Grund und Bodens verbunden; es liegt also eine Verbindung von Grundstücken vor. In beiden Fällen muss die Einheitswertfeststellung über die wirtschaftliche Einheit "Gebäude" aufgehoben werden (vgl. auch § 94 BewG Anm. 22). Verbindung von wirtschaftlichen Einheiten beim Grundbesitz ist weiter zB dann gegeben, wenn eine landwirtschaftliche Streuparzelle mit einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbunden wird. Sinkt der Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit eines Grundstücks durch Veräußerung einer Teilfläche unter den Abrundungsbetrag von 100 DM (vgl. § 30 BewG), so liegt kein Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit vor. Die wirtschaftliche Einheit besteht weiter; der Einheitswert ist allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 22 Abs. 1 BewG) auf null EUR fortzuschreiben. Bei Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit infolge Verbindung mit einer anderen wirtschaftlichen Einheit ist es für die Aufhebung des Einheitswerts der weggefallenen Einheit ohne Bedeutung, ob im Zusammenhang mit der Verbindung der Einheitswert der anderen wirtschaftlichen Einheit fortzuschreiben ist (Abschn. 4 Abs. 1 FortschrRichtl.).
Rz. 21
Beim Betriebsvermögen lag der Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit vor, wenn der gewerbliche Betrieb aufhörte zu bestehen. Dieser Fall konnte dadurch eintreten, dass der Betrieb aufgelöst oder durch Fusion auf einen anderen Betrieb übergegangen war. Die Frage, wenn ein gewerblicher Betrieb weggefallen war, war identisch mit der Frage, wann für den Betrieb die Steuerpflicht endete. Bei der Stilllegung eines Betriebs kam es darauf an, ob der Wille des Betriebsinhabers dahin ging, den Betrieb für immer aufzugeben oder ihn nur vorübergehend, zB während einer Frostperiode, stillzulegen. Der letztere Fall führte nicht zur Aufhebung nach § 24 BewG.
Rz. 22
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei einem gewerblichen Betrieb auch zu einem Einheitswert von null DM oder, wenn die Schulden und Lasten das steuerliche Aktivvermögen übersteigen, zu einem negativen Einheitswert kommen konnte. Bestand ein steuerliches Interesse an der Feststellung eines negativen Einheitswerts, so war beim Vorliegen der Voraussetzungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BewG) ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erteilen. Bei Prüfung, ob die Wertgrenzen überschritten waren, war in diesem Fall der Wertunterschied zwischen dem ursprünglichen positiven Einheitswert und dem ermittelten negativen Wert maßgebend.
Rz. 23– 25
Einstweilen frei.