Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 31
Die Regelung ist in der Praxis wenig hilfreich. Die Neigung des Steuerzahlers zur Falscherklärung dürfte angesichts der bestehenden Mitteilungssysteme nicht besonders stark ausgeprägt sein. Ein weiterer Grund dafür kann in der Tatsache liegen, dass Grundstücke mit den dazugehörenden Gebäuden meist sichtbar sind und eine gewisse Einsicht schon allein deshalb vor einem Verschleierungsversuch schützt. Zudem geht es bei der Grundsteuer in der breiten Masse regelmäßig um Steuerbeträge, bei denen der Anreiz einer etwaigen Steuerverkürzung durch Falscherklärungen so gering ist wie der Steuerbetrag.
Rz. 32
Insbesondere übermitteln beispielsweise die Bauämter den Finanzämtern alle relevanten baulichen Veränderungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Finanzverwaltung die im Rahmen der Feststellungserklärung zur Hauptfeststellung mitgeteilten tatsächlichen Verhältnisse ohnehin bekannt sind. In diesem Fall könnte das Finanzamt die baulichen Veränderungen auch bei der Einheitsbewertung auswerten, obwohl der Steuerpflichtige die baulichen Veränderungen erst in seiner Erklärung zum Grundsteuerwert angegeben hat. In diesen Fällen ist nun zu befürchten, dass der Steuerpflichtige Auskunft verlangt, aus welchen Quellen und vor allem zu welchem Zeitpunkt die Finanzverwaltung die Information über die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erhalten hat. Nur wenn das Finanzamt die Information erstmals im Rahmen der Feststellungserklärung zur Hauptfeststellung erhalten hat, greift das Verwertungsverbot.
Rz. 33
§ 266 Abs. 3 BewG dürfte in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten führen, weil der Regelungscharakter weitere Fragen aufwirft. Einerseits sollen keine rückwirkenden negativen Rechtsfolgen bei der Einheitsbewertung gezogen werden. Andererseits wird nicht dargelegt, ob für eine und ggf. für welche Straftat Amnestie gewährt werden soll. Die strafbefreiende Wirkung des § 266 Abs. 3 BewG kann daher zu Recht bezweifelt werden.
Rz. 34
Das bedeutet, das Finanzamt kann davon absehen, die steuerlichen Folgerungen aus der Erklärung zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 auch bei der Einheitsbewertung für die Vergangenheit zu ziehen. Gleichzeitig dürfte das Finanzamt jedoch nicht von der Verpflichtung befreit sein, in entsprechenden Fällen die Straf- und Bußgeldstelle hinzuziehen. Die Vorstellung, dass ein steuerlicher Vorteil, der im Besteuerungsverfahren selbst aufgrund der Vorgabe des § 266 Abs. 3 BewG keine Auswirkung haben darf, jedoch strafrechtlich zu würdigen ist, erscheint nicht überzeugend, wobei nicht verkannt wird, dass das Verhältnis der Regelung des § 266 Abs. 3 BewG zur strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO zumindest ungeklärt ist.
Rz. 35
Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass die Amnestieregelung angesichts des anstehenden Massenbewertungsverfahrens die Bemühungen um ein einfach zu administrierbares Verfahren konterkariert.
Rz. 36– 39
Einstweilen frei.