Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 83
Die Regelung des § 200 Abs. 4 BewG ist auf eine Überlegung zurückzuführen, nach der Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag in das zu bewertende Unternehmen eingelegt worden sind, nur während eines kurzen Zeitraums dazu beitragen konnten, die Erträge der vergangenen Jahre zu erhöhen. Somit könnte wegen der grundsätzlich vergangenheitsorientierten Ermittlung des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags die volle Ertragskraft dieser eingelegten Wirtschaftsgüter nicht vollständig in die Prognose einbezogen werden. Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb des Betriebsvermögens regelmäßig dazu beiträgt, die Ertragskraft des gesamten Unternehmens zu steigern.
Rz. 84
Um die volle Ertragskraft der im Bewertungszeitpunkt vorhandenen Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen zu prognostizieren, bestehen zumindest zwei Möglichkeiten. Einerseits könnte der fiktive Ertrag, der auf die eingelegten Wirtschaftsgüter entfällt, dem zur Ermittlung des Jahresertrags maßgebenden Ausgangswert hinzugerechnet werden. Dies dürfte in der Praxis relativ schwierig sein, weil kaum feststellbar sein dürfte, in welcher Höhe fiktive Erträge angemessen in zuzurechnen sind. Andererseits könnte der gemeine Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter angesetzt werden, wobei mit dem Ansatz des gemeinen Werts eine Erfassung von fiktiven Erträgen unterstellt werden könnte.
Rz. 85
Der Gesetzgeber hat sich bei den zum jungen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und Schulden für den Ansatz des gemeinen Werts entschieden.
Rz. 86
Aus der Sicht des Steuerzahlers hatte dies – für Bewertungsstichtag vor dem 1.7.2016 – den Vorteil, dass die Quote des Verwaltungsvermögens durch Geldeinlagen innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag positiv beeinflusst werden konnte. Denn mit einem steigenden Wert des Betriebsvermögens vermindert sich die Quote des Verwaltungsvermögens. Gleichzeitig hat der Steuerzahler den Vorteil, dass er für die eingelegten Wirtschaftsgüter wegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen die Verschonungsregelungen des § 13a ErbStG erhalten konnte. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese leichte Gestaltungsmöglichkeit durch das AmtshilfeRLUmsG durch die Einführung eines sog. Finanzmitteltests für Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013 eingeschränkt. Für Besteuerungszeitpunkte nach dem 30.6.2016 dürfte dies als Gestaltungsempfehlung nicht zuletzt wegen der Komplexität der neuen Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes zum begünstigten Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zu kurz greifen.
Rz. 87
Der Nachteil der vom Gesetzgeber gewählten Regelungen besteht aus der Sicht des Steuerzahlers in der Problematik, dass sich in der Praxis zwar die für ein Wirtschaftsgut angefallenen Aufwendungen aus der Gewinn- und Verlustrechnung konkret ablesen lassen. Diese Aufwendungen sind bei der Ermittlung des Jahreswerts als Hinzurechnung zu erfassen und erhöhen somit den gemeinen Wert des Betriebs. Die unmittelbare Ablesbarkeit gilt jedoch nicht für die tatsächlich mit einem Wirtschaftsgut im gesamten Unternehmen erwirtschafteten Erträge, die zur Ermittlung des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags als Abrechnung zu berücksichtigen sind. Insoweit ergibt sich für den Steuerzahler bei den abzuziehenden Beträgen eineDarlegungsschwierigkeit.