a) Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung
Rz. 160
Nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) unter der Bedingung gemacht werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (sog. Überlebensbedingung).
Die Überlebensbedingung, die als aufschiebende oder als auflösende Bedingung formuliert werden kann, gleicht das Versprechen einem Erwerb von Todes wegen an (§ 1923 BGB). Um eine Umgehung erbrechtlicher Vorschriften zu verhindern, werden daher die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen für anwendbar erklärt. Die h.M. versteht diese Gleichsetzung so, dass ein Erbvertrag erforderlich ist und das Versprechen wie seine Annahme notariell beurkundet werden müssen (§ 2276 BGB). Ein handschriftliches Versprechen ist daher unwirksam, es kann jedoch nach § 140 BGB in ein privatschriftliches Testament umgedeutet werden, wenn dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
b) Gemischte Schenkung
Rz. 161
Das Schenkungsversprechen kann auch gegen eine Gegenleistung gemacht werden. Damit § 2301 BGB anwendbar ist, muss die Unentgeltlichkeit überwiegen.
c) Vollzug des Schenkungsversprechens
aa) Überlebensbedingung
Rz. 162
Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes, finden nach § 2301 Abs. 2 BGB die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) Anwendung. Aber das ändert i.d.R. nichts daran, dass das Schenkungsversprechen weiterhin unter der Überlebensbedingung steht. Stirbt der Beschenkte daher vor dem Schenker, können der Schenker oder seine Erben das Geschenk nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückverlangen.
Der Vollzug muss zu Lebzeiten des Schenkers erfolgen. Anders als ein Schenkungsversprechen unter Lebenden kann eine formnichtige Schenkung von Todes wegen nach dem Tod des Schenkers nicht mehr geheilt werden, auch nicht dadurch, dass die Erben die Schenkung vollziehen.
Rz. 163
Das Schenkungsversprechen ist vollzogen, wenn der Schenker den Leistungsgegenstand auf den Beschenkten übereignet oder abgetreten hat (also ein Vermögensopfer erbracht hat). Steht der dingliche Vollzug noch aus, erfordert ein Vollzug, dass der Schenker seinen Zuwendungswillen bereits in entsprechendem Umfang in die Tat umgesetzt und schon zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Vermögensverschiebung erforderlich ist, so dass sie ohne weiteres Zutun bei seinem Tod eintreten kann.
Ist die Wirksamkeit des Erwerbs durch die Überlebensbedingung oder eine andere Bedingung oder Befristung hinausgeschoben, genügt es, dass der Beschenkte ein Anwartschaftsrecht erworben hat, das bei Eintritt der Bedingung oder des Endtermins kraft Gesetzes zum Vollrecht wird; aufgrund des Anwartschaftsrechts mehrt sich das Vermögen des Beschenkten und mindert sich das Vermögen des Schenkers zu dessen Lebzeiten.
bb) Handschenkung
Rz. 164
Die Handschenkung (§ 516 BGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass die Einigung über die Unentgeltlichkeit mit dem Schenkungsvollzug zusammenfällt (§ 561 Abs. 1 BGB) oder ihm nachfolgt (§ 516 Abs. 2 BGB). Die Handschenkung untersteht auch dann nur den Regeln über die Schenkung unter Lebenden, wenn die Schenkung unter einer Überlebensbedingung steht, da sie zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen worden ist (§ 2301 Abs. 2 BGB). Für sie gilt also im Ergebnis die Form, die für die wirksame Übertragung des Schenkungsgegenstandes zu beachten ist. Ist die Schenkung nicht sofort vollzogen oder kann sie, wie im Liegenschaftsrecht nicht sofort, sondern nur gestreckt vollzogen werden, handelt es sich immer um ein Schenkungsversprechen. Das bedeutet, dass ein Grundstück oder ein im Grundbuch einzutragendes Recht nicht Gegenstand einer Handschenkung sein kann. In Betracht kommen nur bewegliche Sachen, Forderungen und Rechte, die ohne besondere gesetzliche Voraussetzungen sofort übertragen werden können.
cc) Schenkung auf den Tod
Rz. 165
Die Schenku...