Rz. 178

[Autor/Stand] Den Parteien als verfassungsrechtlicher Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung obliegt die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens, insbesondere durch die Aufstellung von Bewerbern für die Bundes-, Länder- und Gemeindeparlamente, die politische Einflussnahme auf Parlamente und Regierungen sowie die Sorge für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1, 2 PartG). Dabei unterstützt sie der Staat finanziell. Dies geschieht einerseits unmittelbar nach Maßgabe ihrer Erfolge bei vergangenen Wahlen und der Summe ihrer Mitglieder- und Mandatsträgerbeiträge sowie eingeworbener Spenden natürlicher Personen (§ 18 PartG), andererseits mittelbar durch Verzicht auf Steuereinnahmen über eine Steuerermäßigung für Parteispender nach §§ 10b Abs. 2, 34g EStG. Auch die hier erörterte Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG ist ein Instrument der indirekten staatlichen Parteienfinanzierung[2] – mit gravierender Auswirkung auf die Einnahmesituation insbesondere der im Deutschen Bundestag und den Landtagen vertretenen Parteien.[3]

 

Rz. 179

[Autor/Stand] Steuerfrei sind sämtliche Zuwendungen an politische Parteien i.S. des § 2 PartG, die als Erwerb von Todes oder Schenkung unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 ErbStG der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen. § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG enthält keine weiteren Voraussetzungen. Erfasst wird daher jede steuerbare Bereicherung in Gestalt einer realen, in Geld bewertbaren Vermehrung des Parteivermögens (§§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 12 ErbStG). Maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage (§ 7 ErbStG Anm. 12; anders § 3 ErbStG Anm. 34).[5] Danach bestimmt sich auch, ob Erwerber die Partei selbst oder andere (Rechts-)Personen sind.[6] Ist tatsächlich die Partei Erwerber, bedarf es weiterer Steuerbefreiungsvorschriften grundsätzlich nicht. Dies gilt ausdrücklich auch für § 18 ErbStG bei Zuwendungen von Parteimitgliedern (§ 18 Satz 2 ErbStG).

 

Rz. 180

[Autor/Stand] Der Erwerb anderer Personen ist nicht tatbestandsmäßig. Zuwendungen an Einzelpersonen können daher nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG, sondern nur nach anderen, ggf. einschlägigen Vorschriften steuerfrei sein (z.B. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 14, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Beachten Sie: Die im Bund und allen Ländern vertretenen großen Parteien CDU, SPD und Bündnis 90/Grüne sind, anders als CSU und FDP, keine im Vereinsregister eingetragenen Vereine (§ 21 BGB), sondern nicht eingetragene Vereine. Sie sind damit zivilrechtlich wie BGB-Gesellschaften zu behandeln (§ 54 Satz 1 BGB), die sich der II. BFH-Senats derzeit nicht selbst als Erwerber i.S. des ErbStG vorstellen kann.[8] Allerdings wäre es ein Unding, wenn Parteien i.S. des § 2 PartG, so unterschiedslos in § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG adressiert, nicht in gleicher Weise nach dieser Vorschrift profitieren würden,[9] zumal sie, unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit, als Träger ihres Vermögens insoweit rechenschaftspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 PartG).[10] Dass § 3 PartG den (Gesamt-)Parteien und ihren jeweils höchsten Gebietsverbänden, vorbehaltlich ihrer Satzungen, die prozessuale Parteifähigkeit verleiht, rangniedrigeren Verbänden jedoch nicht,[11] könnte aber zu unerwünschten Ergebnissen führen.[12]

 

Rz. 181

[Autor/Stand] Offiziell äußerte sich die Finanzverwaltung am Beispiel der "Behandlung von Wahlkampfspenden" vor mehr als 30 Jahren[14] sowie Anfang 2013 zu "Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerberinnen und -bewerber".[15] Sie differenziert nach dem jeweiligen Zuwendungsempfänger:

  • Wird die Partei unmittelbar bereichert, greift § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG.[16] Die anschließende Verwendung der vereinnahmten (Geld- u./o. Sach-)Spenden[17] ist grundsätzlich irrelevant – bei Ausweis im Rechenschaftsbericht (s. §§ 23, 24 PartG). Spezielle Verwendungswünsche eines Spenders sind regelmäßig unerheblich. Wird die Spende wunschgemäß an einen Abgeordneten/Kandidaten weitergeleitet, ohne im Rechenschaftsbericht vermerkt zu sein, ist von einer entsprechenden Auflagenschenkung an diesen Erwerber auszugehen (s. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).[18]
  • Freigebige Zuwendungen an Abgeordnete/Kandidaten begünstigt § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG nicht.[19] Die allgemeine Auflage der Verwendung der Spenden für Wahlkampfzwecke ist nicht abzugsfähig (s. auch § 10 Abs. 9 ErbStG). Bei tatsächlicher Weiterleitung der Spenden an die Partei[20] ist eine entsprechende Auflagenschenkung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu unterstellen, wenn dies im Rechenschaftsbericht ausgewiesen wird.[21] Beachten Sie: Zahlungen von Parteigeldern an einzelne Abgeordnete/Kandidaten zur Verwendung im Wahlkampf oder für politische Zwecke der Partei sollen nicht freigebig erfolgen.[22]
  • Zuwendungen an selbstständige Vereinigungen, die politische Zwecke verfolgen, fall...

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