Rz. 311

[Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Auflösung eines (auf die Bindung von Vermögen gerichteten) Vereins ... erworben wird". Mit dieser Fiktion sorgte der Gesetzgeber aus Gründen der Steuergerechtigkeit dafür,[2] dass, ebenso wie der bei Aufhebung einer Stiftung erfolgende Übergang von Stiftungsvermögen (hierzu o. Rz. 304 ff.), seit 1.1.1974[3] auch der mit der Auflösung eines Vereins einhergehende Anfall des Vereinsvermögens (§ 45 BGB) der Schenkungsteuer unterliegt. Die gewollte Gleichbehandlung sollte zwar auf solche Vereine beschränkt werden, in denen große Vermögen gebunden sind.[4] Im Text der Vorschrift spiegelt sich dies jedoch nicht. – Dass jedenfalls sog. Familien-Vereine,[5] gleich den Familienstiftungen, betroffen sind, folgt aus dem insoweit gleichlautenden Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sowie aus der besonderen, bislang noch nicht praktisch gewordenen, Steuerermäßigungsnorm des § 26 ErbStG (vgl. § 26 ErbStG Rz. 2). Die Behauptung, für gemeinnützige Vereine gelte die Vorschrift nicht,[6] steht bislang im luftleerem Raum.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2020
[2] BT-Drucks. VI/3418, S. 64 Sp. 2.
[3] § 37 Satz 1 ErbStG i.d.F. des ErbStRefG v. 17.4.1974, BGBl. I 1974, 933.
[4] So ausdrücklich in BT-Drucks. VI/3418, S. 64 Sp. 2.
[5] Zu diesem Begriff Meincke/Hannes/Holtz17, § 1 ErbStG Rz. 21.
[6] So Griesel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG3, § 7 ErbStG Rz. 151.

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