Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 26
Die Bodenschätzung beruhte bis zum 31.12.2007 auf dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG 1934) v. 16.10.1934. Ab dem 1.1.2008 wurde mit dem Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007 mit dem Gesetz zu Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) die Bodenschätzung auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, ohne die Institution der Bodenschätzung insgesamt in Frage zu stellen.
Rz. 27
Grund für die Neuregelung war im Wesentlichen die Zusammenfassung der Vorschriften und eine Anpassung der Begrifflichkeiten an die moderne Zeit. Die in einer Untersuchung des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2002 festgestellten redaktionellen Mängel, die insbesondere in der Verwendung historisch belasteter, terminologisch überholter, teilweise unverständlicher und konzeptionell zweifelhafter oder inhaltlich obsoleter Begrifflichkeiten und Vorschriftenteile bestanden, sollten durch die Neufassung bereinigt werden. Hinzu kam, dass wesentliche Verwaltungsregeln des BodSchätzG 1934 nicht im Gesetz selbst, sondern in begleitenden Verwaltungsvorschriften enthalten waren. Auch dieser Mangel sollte durch das neue Bodenschätzungsgesetz behoben werden. Materiell-rechtliche Änderungen sollten hingegen auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt werden.
Rz. 28
Diese Vorgaben sind durch die Neufassung im Wesentlichen umgesetzt worden. Wenngleich die ursprüngliche Veranlassung des Bodenschätzungsgesetzes steuerliche Belange waren, so soll die Bodenschätzung gleichermaßen der planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunterlagen dienen (§ 1 BodSchätzG 1934). Trotzdem war und ist das Bodenschätzungsgesetz ein Steuergesetz i.S. des § 2 Abs. 2 AO. Gleiches galt für die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz und die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung. Die Anwendung bestimmter Teile der AO ist nunmehr über § 12 BodSchätzG ausdrücklich angeordnet. Danach finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der AO Anwendung. Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (§§ 180 bis 183 AO) sind entsprechend anzuwenden.
Rz. 29
Die Bodenschätzung war von vornherein so angelegt, dass ihre Ergebnisse über die rein steuerlichen Zwecke hinaus auch zahlreichen praktischen und wissenschaftlichen Zwecken nutzbar gemacht werden können. Sie wurde deshalb so eingerichtet, dass die Ergebnisse in ihren wesentlichen Teilen für eine sehr weite Zukunft brauchbar bleiben, und dass allgemeine örtliche Untersuchungen nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. Diese Voraussetzung wurde durch die in § 2 BodSchätzG 1934 angeordnete Bestandsaufnahme geschaffen. Die Bodenschätzung ist nach einer Unterbrechung durch die Kriegsereignisse abgeschlossen. Entsprechend enthält das neue Bodenschätzungsgesetz auch keine Hinweise mehr auf die Durchführung einer Bestandsaufnahme.
Rz. 30
Der Zweck der Bodenschätzung ist in der Neufassung des Bodenschätzungsgesetz deutlicher formuliert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BodSchätzG ist die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen weiterhin primäre Aufgabe der Bodenschätzung. Die Bodenschätzung dient aber ausdrücklich auch nichtsteuerlichen Zwecken. Beispielhaft werden dazu in § 1 Abs. 1 Satz 2 BodSchätzG die Agrarordnung, der Bodenschutz und die Bodeninformationssysteme genannt. Darüber hinaus werden aber auch die Erfordernisse der Flurbereinigung und des allgemeinen Grundstücksverkehrs durch Rückgriff auf die Ergebnisse der Bodenschätzungsergebnisse abgewickelt.
Rz. 31– 33
Einstweilen frei.