§ 11 Mit Grundbesitz verbundene Rechte, Bestandteile und Zubehör
(1) Bei Grundbesitz erstreckt sich die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Rechte, die den Vorschriften des Zivilrechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), werden selbständig wie Grundbesitz behandelt.
(2) Wird bei Bewertung von in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichem Grundbesitz als solchem der Wert gemäß § 10 zugrunde gelegt, so sind die Bestandteile einzubeziehen. Das Zubehör ist außer Betracht zu lassen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind.
(3) Satz 2: Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
a) Historische Herleitung
Rz. 39
§ 11 BewG-DDR entspricht § 11 RBewG von 1935.
Rz. 40
Bezug genommen wird durch § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG lediglich auf die Absätze 1 und 2 in vollem Umfang und auf Satz 2 des Absatzes 3.
Rz. 41
Satz 1 des Absatzes 3 hat folgenden Wortlaut:
"Bei der Bewertung von Grundbesitz in anderen Staaten als solchen ist neben den Bestandteilen auch das Zubehör zu berücksichtigen."
Rz. 42
Er betrifft also nicht die Bewertung von Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, so dass auf die gleichlautende Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 BewG zurückzugreifen ist.
Rz. 43
Zwischenzeitlich haben die bewertungsrechtlichen Regelungen in den §§ 125 ff. BewG ohnehin nur noch Bedeutung für die Grundsteuer, die für ausländische Grundstücke nicht erhoben wird, so dass jede Bezugnahme auf ausländischen Grundbesitz überflüssig ist.
b) Abgrenzung zu anderen Vorschriften
Rz. 44
§ 11 BewG-DDR stellt eine allgemeine bewertungsrechtliche Regelung dar, die Aussagen zur Bewertung des Grundbesitzes in allgemeiner Form enthält. Grundbesitz kann in den drei in § 19 BewG-DDR enthaltenen Vermögensarten Land- und Forstwirtschaft, Grundvermögen und Betriebsvermögen enthalten sein.
Rz. 45
Die § 50 ff. BewG-DDR regeln die Bewertung des Grundvermögens und damit nur die Bewertung des Grundbesitzes, der sich in der Vermögensart "Grundvermögen" befindet. Damit sind die dortigen Vorschriften im Verhältnis zu § 11 BewG-DDR spezieller (s. insbesondere die Aussage zum Zubehör in § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR).
Rz. 46
Einstweilen frei.
Rz. 47
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR umfasst der beim Grundbesitz zu ermittelnde Wert auch die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Gemeint sind damit die Rechte im Sinne des § 96 BGB, wonach Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks gelten. Damit unterliegen sie § 93 BGB, wonach Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Bewertungsrechtlich wird diese zivilrechtliche Einordnung durch die Aussage in § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR übernommen.
Rz. 48
Auch für die Einheitsbewertung des Grundvermögens auf dem Gebiet der alten Bundesländer sieht § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG vor, dass die sonstigen Bestandteile mit zum Grundvermögen gehören (s. § 68 Anm. 7–11).
Rz. 49
§ 11 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR bestimmt hinsichtlich der grundstücksgleichen Rechte, dass diese selbständig wie Grundbesitz behandelt werden. Es handelt sich hierbei um dingliche Rechte, die auch zivilrechtlich wie eigene Grundstücke behandelt werden. Im Ergebnis handelt es sich hier lediglich noch um das Erbbaurecht, das vergleichbar in § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG 1965 geregelt ist. Auch nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG wird das Erbaurecht als selbständige wirtschaftliche Einheit behandelt (s. § 68 Anm. 17).
Rz. 50
Vor dem 1.1.1991 wurden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR darüber hinaus Einheitswerte für Gewerbeberechtigungen nach § 58 BewG-DDR ermittelt. Es handelt sich dabei um die Bodenschätze. Diese haben mit Ablauf des 31.12.1990 ihre Gültigkeit verloren. Es hätten Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte festgestellt werden müssen. Da diese aber nur für die Vermögensteuer Relevanz hatten, die im Ergebnis aber in den neuen Bundesländern nicht erhoben wurde, wurden im Ergebnis Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte nie ermittelt.
Rz. 51
Einstweilen frei.
Rz. 52
§ 11 Abs. 2 Satz 1 BewG-DDR regelt, dass die Bestandteile in den Fällen einer Bewertung nach § 10 BewG-DDR mit einzubeziehen sind. Diese Regelung entspricht im Ergebnis § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG (s. § 68 Anm. 6 ff.).
Rz. 53
Ausgenommen wird nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG-DDR das Zubehör. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG regelt auch die Behand...