Rz. 8

[Autor/Stand] Nicht erforderlich ist, dass ein Erwerb von Todes wegen auf den erbrechtlichen Vorschriften des BGB beruht, mag das auch zumeist so sein. Auch ein zu Lebzeiten des Verstorbenen eingeleiteter Erwerb ist ein Erwerb von Todes wegen, wenn der Begünstigte noch keine vermögenswerte Rechtsposition erlangt hat, sondern nur eine Erwerbschance (auch Erwerbsanwartschaft genannt).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Anders ist es hingegen, wenn der Erwerb bereits soweit abgeschlossen ist, dass er sich beim Tod des Anderen ohne Zutun des Erwerbsberechtigten oder eines Dritten vollendet. So verhält es sich bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Zuwendung, unabhängig davon, ob der Begünstigte ein Anwartschaftsrecht erlangt hat, das beim Tod des Anderen ohne weiteres zum Vollrecht erstarkt. In diesem und in anderen Fällen liegt ein Erwerb unter Lebenden vor.[3]

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Der Unterschied lässt sich am Beispiel der Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG) verdeutlichen. Sie beruht auf einer Handschenkung (§ 516 BGB) oder einem Schenkungsversprechen (§ 518 BGB), die beide lebzeitige Rechtsgeschäfte sind und in concreto die Besonderheit aufweisen, dass der Leistungserfolg bei der Handschenkung sofort eintritt oder – was nur beim Schenkungsversprechen denkbar ist – der Leistungsanspruch durch den Tod des Schenkers aufschiebend bedingt ist. Anders als bei einer Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) ist bei einer Schenkung auf den Todesfall nicht vorausgesetzt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Deshalb ist nur die Vollendung des Erwerbs an den Tod des Schenkers gebunden. Stirbt der Erwerber vor dem Schenker, geht seine Rechtsposition auf seine Erben über[5].

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Bei einem Vertrag zugunsten Dritter ist entscheidend, ob dem Dritten das Recht sofort mit Vertragsabschluss zustehen soll. Ist dies der Fall, liegt ein Erwerb unter Lebenden vor (s. oben Rz. 222). Soll die Leistung hingegen erst nach dem Tode des Versprechensempfängers erfolgen, liegt ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbarer Erwerb vor (s. oben Rz. 223).

 

Rz. 12– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[3] Je nach Sachlage kann bereits das Anwartschaftsrecht oder erst das Vollrecht Gegenstand dieses Erwerbs sein, vgl. dazu Daragan, DB 2005, 634. A.A. BFH v. 16.5.2007 – II R 61/99, BFH/NV 2007, 1663 = ZEV 2007, 394 m. Anm. Götz.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[5] Raude in Wetzel/Odersky/Götz, § 47 Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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