Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 121
Der Verwaltungserlass von Niedersachsen vom 22.2.2022 befasst sich vertieft mit der Berechnung der Nutzflächen in dem vom Bundesmodell abweichenden niedersächsischen Flächen-Lage-Modell. Die Ausführungen zur Nutzfläche erscheinen überzeugend. Es dürften daher keine Bedenken bestehen, die Auffassung des Verwaltungserlasses von Niedersachsen auch bei der Ermittlung der Nutzfläche im Bundesmodell zu übernehmen.
Rz. 122
Danach ist der Begriff "Nutzfläche" ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in diversen Rechtsgebieten und auch im Steuerrecht häufig Verwendung findet.
Rz. 123
Der Erlass vom 22.2.2022 führt aus:
In aller Regel wird die Nutzfläche üblicherweise als Gebäudenutzungsfläche nach der DIN 277 bestimmt, die in regelmäßigen Abständen neuen Erfordernissen angepasst wird, zuletzt durch die DIN 277: 2021-08. Den Steuerpflichtigen soll nicht zugemutet werden, vorhandene Flächenberechnungen an die neuesten Regelwerke anzupassen, soweit dies nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Als Grundlage herangezogen werden kann daher aus Vereinfachungsgründen auch die Nutzungsfläche nach DIN 277-1: 2005-02 oder bei Bauten ab dem Kalenderjahr 2016 auch die Nutzungsfläche nach DIN 277-1: 2016-01 oder bei Bauten ab dem Kalenderjahr 2021 auch die Nutzungsfläche nach DIN 277: 2021-08.
Zur Nutzfläche gehören beispielsweise die Flächen von:
- 1. Verkaufsräumen,
- 2. Büroräumen,
- 3. Besprechungsräumen,
- 4. Teeküchen,
- 5. Werkhallen,
- 6. Laboren,
- 7. Lagerhallen,
- 8. EDV-Serverräumen,
- 9. Archiven/Registraturen,
- 10. Räumen für medizinische Untersuchungen/Behandlungen,
- 11. Ausstellungsräumen,
- 12. Bühnenräumen,
- 13. Sporträumen,
- 14. Sanitärräumen,
- 15. Umkleideräumen,
- 16. Abstellräumen,
- 17. Terrassen und Loggien.
Balkone werden bei der Ermittlung der Nutzfläche nicht berücksichtigt.
Die Nutzfläche umfasst nicht die
- 1. Konstruktions-Grundfläche (z. B. Wände, Pfeiler),
- 2. technische Funktionsflächen (z. B. Lagerflächen für Brennstoffe) oder
- 3. Verkehrsflächen (z. B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen).
Rz. 124
Der Erlass von Niedersachsen vom 22.2.2022 nimmt auch Stellung zu der Frage, ob Flächen zu erfassen sind, die der kurzfristigen Beherbergung dienen. Nach der hier geteilten Auffassung von Niedersachsen, gehört die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung nicht zu einer Wohnnutzung. Vielmehr sind diese Räume den Nutzflächen zuzuordnen. Hierzu gehört beispielsweise die Vermietung innerhalb eines Hotels, einer Ferienwohnung oder auch die Vermietung über Internetplattformen.
Rz. 125– 126
Einstweilen frei.