Rz. 481
Für Grundstücke greift die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG nur, wenn diese zum Stichtag 1.1.1987 Teil eines in der Befreiungsvorschrift bezeichneten begünstigten Vermögens waren. Die Festlegung des Stichtags auf den 1.1.1987 in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG geht auf die Rechtsprechung des BFH zurück. Aus Gründen der ausschließlichen Besitzstandswahrung bisheriger Privilegien und zur Vermeidung möglicher Gestaltungen wurde ein zum Zeitpunkt der Gesetzeseinführung am 1.1.1993 bereits sechs Jahre zurückliegender Stichtag bestimmt. Eine stichtagsbezogene Ungleichbehandlung ist hinnehmbar, wenn die Einführung des Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunktes vertretbar ist. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist der seitens des Gesetzgebers gewählte Stichtag insoweit als vertretbar anzusehen.
Rz. 482
Die gesetzliche Regelung, die sich auf eine Besitzstandswahrung zugunsten der Kirchen beschränkt, verlangt für die Grundsteuerfreiheit, dass der Grundbesitz sowohl am 1.1.1987 zu einem Stellenfonds iS eines Dotationsfonds entsprechend der gesetzlichen Umschreibung als auch in den folgenden Veranlagungszeitpunkten. Daraus folgt, dass für nach dem Stichtag 1.1.1987 erworbener Grundbesitz eine Anwendung des Steuerbefreiungsprivilegs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG für kirchlichen Grundbesitz aus Gründen der Besitzstandswahrung des bis zum 1.1.1987 angeschafften (Alt-)Grundbesitz ausgeschlossen ist. Das gesetzliche Erfordernis der Innehabung des von der Grundsteuer befreiten Grundstücks durch einen Stellenfonds zum maßgeblichen Zeitpunkt kann anhand des Grundbuchs überprüft werden. Das Gesetz macht in § 3 GrStG keine Vorgaben für die einen konkreten Fonds. Im allgemeinen sind die einzelnen Pfarrgemeinden Inhaber der Dienstgrundstücke, z.B. lokale konfessionelle Kirchenstiftungen. Dingliche Änderungen außerhalb der Eigentümerstellung, z B. Eintragung Grundschuld bzw. Hypothek, Belastung mit Erbbaurecht, sind für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG ohne Bedeutung.
Rz. 483
Die gesetzlich geforderte Zweckbindung des Stellenvermögens für Besoldungs- und Versorgungszwecke reicht aus. Es kommt nicht mehr darauf an, wie die Zweckbindung im Rahmen einer modernen kirchlichen Verwaltungs- und Haushaltsführung im Einzelnen verwirklicht wird. Unerheblich ist auch, wenn der Grundbesitz im Hinblick auf seine Zweckbindung zentral verwaltet wird. Auch kommt es nicht auf die konkrete Art der Nutzung des Dienstgrundstücks an (z.B. vermietetes privates bzw. geschäftliches Wohnhaus, land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung bzw. Verpachtung). Eine Nichtnutzung des Grundbesitzes ist unschädlich. Allerdings darf es sich bei dem konkreten Zweck ausschließlich um die Besoldung und Versorgung von Geistlichen und Kirchendienern sowie ihrer Verbliebener handeln. Der zur Besoldung und Versorgung bestimmte Personenkreis ist nicht über den Gesetzeswortlaut bereits aufgrund des (doppelten) Ausnahmecharakters der Vorschrift erweiterbar.
Rz. 484
Die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG ist an die einzelne wirtschaftliche Einheit, d.h. den einzelnen Steuergegenstand iS von § 2 GrStG gebunden. Wird nach dem Stichtag für ein veräußertes grundsteuerbefreites Grundstück ein anderes Grundstück erworben (Grundstückstausch bzw. Ersatzkauf), so kommt das erworbene Grundstück für eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht. In diesem Fall fehlt es an der Rechtsidentität mit dem veräußerten Grundstück. Aus einer ggf. bestehenden satzungsmäßigen Verpflichtung des bezüglich der Grundsteuer Steuerpflichtigen, sein Vermögen in seinem Bestand zu erhalten, ergibt sich im Fall des Ersatzerwerbes nach dem Stichtag als Ausgleich für das veräußerte Grundstück keine Zugehörigkeit beider Grundstücke zu dem durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG begünstigten Vermögen bereits vor dem maßgeblichen Stichtag.
Rz. 485– 500
Einstweilen frei.