a) Allgemeines
Rz. 173
Für die Bewertung der unter § 12 Abs. 4 BewG fallenden Ansprüche galten bisher zwei verschiedene Maßstäbe:
- a) Ansatz mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BewG);
- b) Ansatz mit dem Rückkaufswert.
Rz. 174
Ab dem 1.1.2009 ist die 2/3-Variante nicht mehr zulässig, da sie nicht zum verfassungsrechtlich geforderten "gemeinen Wert" führte.
b) Ansatz mit dem Rückkaufswert
Rz. 175
Als Rückkaufswert gilt nach § 12 Abs. 4 letzter Satz BewG der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Versicherungsverhältnisses zu erstatten hat. Als Rückvergütung (Rückkaufswert) hat der Versicherer die Summe der für die betreffende Versicherung angesammelten Sparprämienanteile auszuzahlen, wobei er nach § 169 Abs. 3 VVG zu einem angemessenen Abzug berechtigt ist. Dieser Abzugsbetrag gebührt dem Versicherer dafür, dass der Vertrag vorzeitig beendet wird – Abgangsvergütung.
Rz. 176
In den ersten Jahren nach dem Versicherungsabschluss besteht meist noch kein Rückkaufswert, weil ein Deckungskapital im Allgemeinen erst dann entsteht, wenn Prämien für mindestens drei Jahre gezahlt sind.
Rz. 177
Bei dem Ansatz eines Versicherungsanspruchs mit dem Rückkaufswert mindern ausgeschüttete Gewinnanteile den Rückkaufswert und werden nicht berücksichtigt. Gutgeschriebene Gewinnanteile, über die der Steuerpflichtige vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügen kann, werden im Rückkaufswert nicht erfasst und sind daher als Guthaben besonders anzusetzen. Gutgeschriebene Gewinnanteile, über die der Steuerpflichtige nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügen kann, werden unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie im Rückkaufswert berücksichtigt sind oder nicht. Sind sie im Rückkaufswert enthalten, werden sie nicht mehr besonders angesetzt; soweit sie im Rückkaufswert nicht enthalten sind, werden sie als Kapitalforderungen, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls befristet sind, angesetzt.
Rz. 178
Einstweilen frei.
c) Versicherungsansprüche, für die der Versicherungsfall eingetreten ist
Rz. 179
Bei allen Versicherungsarten entsteht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls der Anspruch des Versicherten auf die Versicherungsleistung. Dieser Anspruch unterlag bis einschließlich 1996 auch der Vermögensbesteuerung. Das gilt sowohl für die Schadensversicherungen als auch für die Personenversicherungen. Derartige Versicherungsansprüche (d.h. also Ansprüche, die am Bewertungsstichtag bereits bestanden haben) werden, soweit sie auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet sind, wie jede andere Geldforderung nach § 12 Abs. 1 BewG und, soweit sie auf eine Rente gerichtet sind, nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 BewG bewertet.