a) Grundlagen
Rz. 176
Ebenso wie bei den anderen Nutzungen richtet sich auch bei der gärtnerischen Nutzung die Begriffsbestimmung und die Abgrenzung grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie bei der Einheitsbewertung auf den 1.1.1964. Die Untergliederung der gärtnerischen Nutzung in Nutzungsteile und innerhalb der Nutzungsteile in mehr oder weniger intensiv genutzte Flächen ist jedoch in § 142 Abs. 2 Nr. 4 BewG weniger an der eigentlichen Einheitsbewertung (vgl. § 40 Abs. 2 BewG) ausgerichtet als an den Vorschriften für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den neuen Bundesländern (vgl. § 125 Abs. 6 Nr. 3 BewG).
Rz. 177
Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen dienen. Sie gliedert sich in die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau und Baumschulen. Hinzu kommen die Kleingärten i.S. des Bundeskleingartengesetzes. Bagatellflächen gehören nicht zur gärtnerischen, sondern zur landwirtschaftlichen Nutzung. Kleingärten werden wie Freiland-Gemüsebau bewertet.
Rz. 178
Die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen bzw. den jeweiligen besonderen Flächenarten richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt. Ist eine Zurechnung zum Besteuerungszeitpunkt nicht möglich, sind die Verhältnisse bei der letztmaligen Nutzung der Fläche zugrunde zu legen.
Rz. 179
Der Ertragswert der gärtnerischen Nutzung ergibt sich aus der Multiplikation der in § 142 Abs. 2 Nr. 4 BewG genannten Ertragswerte mit den zugehörigen Flächenanteilen der einzelnen Nutzungsteile in Ar. Bei der Zupachtung von Flächen der gärtnerischen Nutzung ist eine Aufteilung des Betriebswertes vorzunehmen.
Rz. 180
Ein zusammenfassendes Beispiel zur Berechnung des Ertragswerts der gärtnerischen Nutzung mit unterschiedlichen Nutzungsteilen und unter Berücksichtigung von Zupachtflächen war in den Hinweisen zu R 140 ErbStR 2003 enthalten. Die derzeit gültigen ErbStR ab 2011 enthalten hierzu kein Beispiel mehr. Das Berechnungsschema wird daher nachstehend dargestellt:
Nutzungsteil |
Selbstbewirtschaftete Fläche in Ar |
Ertragswert in EUR/Ar |
Ertragswert des Flächenteils in EUR |
Ertragswert des Nutzungsteils in EUR |
Gemüse-, Blumen und Zierpflanzenbau |
|
|
|
|
- Gemüsebaulich genutzte Fläche
|
|
|
|
|
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300 |
56 |
16 800 |
|
|
- Flächen unter Glas und Kunststoffen
|
|
|
|
|
|
- Blumen- und zierpflanzenbaulich genutzte Fläche
|
50 |
511 |
25 550 |
|
|
100 |
184 |
18 400 |
|
|
- beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen
|
|
20 |
1 841 |
36 820 |
|
|
- nicht beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen
|
|
50 |
920 |
46 000 |
143 570 |
Obstbau (nur Eigentumsflächen) |
400 |
20 |
8 000 |
8 000 |
Baumschulen |
|
|
|
|
|
250 |
164 |
41 000 |
|
|
- Flächen unter Glas und Kunststoffen
|
|
30 |
1 329 |
39 870 |
80 870 |
Landwirtschaftliche Ertragswertanteile für Pachtflächen mit 50 EMZ je Ar gemäß § 48a Nr. 2 BewG |
500 |
0,35 je EMZ |
8 750 |
|
Abzug § 48a BewG |
- 8 750 |
Ertragswert der gärtnerischen Nutzung |
223 690 |
Rz. 181– 183
Einstweilen frei.
b) Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau
Rz. 184
Die Flächen des Nutzungsteils Gemüsebau sind für die Bewertung in Freilandflächen und in Flächen unter Glas und Kunststoffen, die durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzten Flächen in Freilandflächen, beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen und nicht beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen zu unterteilen. Zur Fläche des jeweiligen Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege.
Rz. 185
Die Zurechnung der Flächen des Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbaus zu den einzelnen Nutzungsteilen bzw. den jeweiligen besonderen Bewirtschaftungsarten richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt. Ist eine Zurechnung zum Besteuerungszeitpunkt nicht möglich, sind die Verhältnisse bei der letztmaligen Nutzung der Fläche zugrunde zu legen. Bagatellflächen gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 186
Zur Freilandfläche gehören auch Flächen unter Niederglas, Folientunnel bis 1,50 m Höhe, Flachfolie oder Flachvlies. Das gilt auch dann, wenn derartige Flächen beheizbar sind. Gemüsebau auf Freilandflächen zur industriellen Verwertung ist nicht dem Gemüsebau, sondern der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.
Rz. 187
Zu Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern, Folientunneln höher als 1,50 m und anderen Kulturräumen überbaute Flächen. Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d.h. von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.
Rz. 188
Zu den heizbaren Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören...