Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 7
Eine dem § 19 BewG 1965 entsprechende Vorschrift war schon in § 20 BewG 1934 enthalten. Danach wurden die Werte als Einheitswerte bezeichnet, die nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des zweiten Teils des BewG gesondert festgestellt werden. Die Neufassung des § 20 BewG 1934 durch das BewGÄndG 1965, die in das BewG 1965 als § 19 übernommen wurden, diente der Klarstellung und dem besseren Verständnis des Gesetzes. Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Verfahrensvorschriften darüber, für welche wirtschaftliche Einheiten und wirtschaftliche Untereinheiten Einheitswerte gesondert festzustellen sind, in der RAO enthalten seien und dass das BewG nur die sachlichen Vorschriften für die Einheitsbewertung enthalte.
Rz. 8
Die mit Wirkung v. 1.1.1977 geltende Fassung erhielt § 19 BewG durch Art. 6 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung. Die Änderung war dadurch bedingt, dass in der AO im Gegensatz zur RAO nur noch vorgeschrieben wird, dass Einheitswerte nach Maßgabe des BewG gesondert festgestellt werden. Damit ergab sich die Notwendigkeit, die diesen Gesetzesbefehl ergänzenden Vorschriften, die bisher in der RAO enthalten waren, zumindest teilweise in das BewG zu übernehmen. Regelungen der RAO, die nicht nur Einheitswertbescheide, sondern auch andere Feststellungsbescheide betrafen wurden in § 179 Abs. 3 AO aufgenommen. § 19 BewG wird auch im Übrigen durch die für alle Feststellungsbescheide geltenden §§ 179–183 AO ergänzt.
Rz. 9
Eine Änderung ergab sich durch Art. 13 Nr. 3 des Steueränderungsgesetzes 1992. Die Worte "gewerbliche Betriebe" in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1b BewG wurden durch das Wort "Gewerbebetrieb" ersetzt. Eine materiell-rechtliche Bedeutung hatte dies nicht.
Rz. 10
Durch das Zinsabschlaggesetz v. 9.11.1992 ist die Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte abgeschafft worden. Diese waren letztmals auf den 1.1.1992 festzustellen. Dementsprechend wurden in § 19 Abs. 1 Nr. 3 BewG und in § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG die Worte "und Mineralgewinnungsrechte" gestrichen. Bodenschätze, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, sind seit dem mit Steuerbilanzwert anzusetzen (siehe Dötsch, § 109 BewG Anm. 39).
Rz. 11
Durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform erhielt § 19 BewG ab dem 1.1.1998 im Wesentlichen die heutige Fassung. Allerdings enthielt die Vorschrift im Abs. 2 auch Regelungen zur Erfassung einer im Ausland gelegenen wirtschaftlichen Einheit. Danach waren für im Ausland belegene Teile einer der in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Einheiten zusätzliche Einheitswerte festzustellen. Der Gesetzestext lautete:
(2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und gehört auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfasst. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert gesondert festzustellen.
Rz. 12
Die Neufassung des § 19 Abs. 1 BewG war notwendig, weil die Einheitswerte nach dem Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer im Wesentlichen nur noch für die Grundsteuer benötigt wurden. Entsprechend sind die Einheitswerte nur noch für inländischen Grundbesitz festzustellen. § 19 Abs. 2 bis 4 BewG blieben zunächst weitgehend unverändert, nur in § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BewG wurde der Klammerzusatz "wirtschaftliche Untereinheit" in Bezug auf Betriebsgrundstücke gestrichen, weil es nach dem Wegfall der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens keine Untereinheiten mehr gab.
Rz. 13
Durch Art. 14 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2001 wurde § 19 Abs. 2 BewG mit Wirkung ab 1.1.2002 aufgehoben, da bei Grundbesitz die Feststellung eines Einheitswerts, der sowohl den inländischen als auch den ausländischen Teil einer wirtschaftlichen Einheit umfasst, nicht mehr erforderlich war. Als Folgeänderung wurden die Zitate in Abs. 4 geändert.
Rz. 14
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG der geltenden Rechtslage angepasst. Die bisherige Ziffer 1b) war durch den Wegfall des § 99 Abs. 2 BewG überflüssig geworden, so dass eine Unterteilung der Vorschrift in a) und b) nicht mehr erforderlich war. Die neue Ziffer 1 im § 19 Abs. 3 BewG wurde um einen Hinweis auf das Reichsbewertungsgesetz und die Reichsbewertungsdurchführungsverordnung aus den 30er und 40er Jahren ergänzt. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass diese Ergänzung für eine Einheitswertfeststellung in den neuen Bundesländern erforderlich sei. Insgesamt gesehen, sind die Änderungen jedoch nur redaktioneller Art und ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt des § 19 BewG.
Rz. 15– 17
Einstweilen frei.