Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 131
Wesentliche Voraussetzung für eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen ist, dass die Kaufpreise im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt worden sind. Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist nach der Rechtsprechung der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist. Der bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft tatsächlich erzielte Preis ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe. Der Hinweis in der Rechtsprechung auf die "objektiven Wertmaßstäbe" (Vermögen und Ertragsaussichten) der Preisbildung bedeutet nicht, dass der jeweilige Kaufpreis allein unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu überprüfen ist, wie dies § 11 Abs. 2 S. 2 BewG für die vor dem 1.1.2009 vorgesehene "Schätzung" des gemeinen Werts vorschrieb. Er ist vielmehr in dem Sinn zu verstehen, dass nach den Umständen des Einzelfalles unter Heranziehung aller Verhältnisse, wozu auch objektive Maßstäbe wie Vermögen und Ertragsaussichten der Gesellschaft gehören, zu entscheiden ist, ob die Preisbildung sich im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" vollzogen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Anteile nur mit Zustimmung eines Verwaltungsrats an einen begrenzten Kreis von Interessenten verkauft werden können und es einer Gepflogenheit entspricht, sie innerhalb dieses Kreises zum Nominalwert zu übertragen. Dagegen können ungewöhnliche Verhältnisse bzw. ein ungewöhnlicher Geschäftsverkehr nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kaufpreis von dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert mehr oder weniger abweicht. Das ist darin begründet, dass sich in der Praxis die Ermittlung des Wertes für den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.d.R. nicht nach dem Stuttgarter Verfahren, sondern nach anderen Verfahren und Überlegungen richtet (s. unten Anm. 177 f.).
Rz. 132
Die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen führt nur dann zu realitätsnahen Werten, wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus § 11 Abs. 2 BewG, sondern aus § 9 Abs. 2 BewG, wonach als gemeiner Wert der Preis maßgebend ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Rz. 133
Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 verstärkt der geänderte Wortlaut des § 11 Abs. 2 BewG diesen Gedanken, weil nur Verkäufe "unter fremden Dritten" für die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen herangezogen werden dürfen.
Rz. 134
Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist nach der Rechtsprechung der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist. Der bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft tatsächlich erzielte Preis ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe. Somit ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Heranziehung aller Verhältnisse zu entscheiden, ob sich die Preisbildung im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" vollzogen hat.
Rz. 135
Dies ist nicht der Fall, wenn die Anteile beispielsweise nur mit Zustimmung eines Verwaltungsrats an einen begrenzten Kreis von Interessenten verkauft werden können und es einer Gepflogenheit entspricht, sie innerhalb dieses Kreises zum Nominalwert oder zu einem einseitig von der Gesellschaft festgelegten Preis zu übertragen. Dagegen können ungewöhnliche Verhältnisse bzw. ein ungewöhnlicher Geschäftsverkehr nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kaufpreis von dem nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert mehr oder weniger abweicht.
a) Beispiele für gewöhnlichen Geschäftsverkehr
Rz. 136
Der Umstand, dass Anteile nicht zum Zweck einer Kapitalanlage, sondern zu anderen Zwecken erworben wurden, spricht nicht gegen gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Ungewöhnliche Umstände liegen nach der BFH-Entscheidung vom 23.2.1979 auch dann nicht vor, wenn ein branchenfremdes Unternehmen durch den Kauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH in die Branch...