a) Vorbemerkungen
Rz. 223
Allgemein zum Umfang des Betriebsvermögens von Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG vgl. § 97 BewG Rz. 1161 ff.
Rz. 224– 228
Einstweilen frei.
b) Grundbesitz
Rz. 229
Nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden (durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 gestrichenen) § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. gehörte auch der Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG bezeichneten Personenvereinigungen (insbesondere also der Personengesellschaften) jedenfalls dem Wortlaut nach "stets" zu den Betriebsgrundstücken. Dies galt auch für Grundstücksteile.
Rz. 230
Beispiel (nach Abschn. 36 Abs. 4 VStR 1995)
A, B und die OHG C (bestehend aus den Gesellschaftern X und Y) waren zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks.
Die Anteile von A und B gehörten zum Grundvermögen. Der Anteil der OHG C war Betriebsvermögen.
Rz. 231
In diesem Zusammenhang war ohne Belang, ob das der Personenvereinigung gehörende Grundstück deren Betrieb tatsächlich diente oder nicht. Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass sich der Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. bei Personengesellschaften lediglich auf den zum Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) rechnenden Grundbesitz erstreckte, nicht dagegen auch auf solche Grundstücke, die im Eigentum eines, mehrerer oder aller Gesellschafter standen und ggf. deren Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft bildeten.
Rz. 232
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG spricht bei isolierter Wortlautinterpretation dafür, dass jedes Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens, also auch ein Grundstück, ohne Rücksicht darauf in den Gewerbebetrieb der Personengesellschaft einzubeziehen ist, ob es nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Dementsprechend würde entgegen den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Einfamilienhaus-Grundstück, welches ausschließlich privaten Wohnzwecken eines Gesellschafters (oder mehrerer Gesellschafter) der Personengesellschaft dient, dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen sein und ein Betriebsgrundstück (i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) darstellen.
Dem ist nicht zu folgen. Nach der m.E. zutreffenden Auffassung der Finanzverwaltung und h.L. richtet sich die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Das gilt und galt – infolge der sog. Bestandsidentität des ertragsteuerrechtlichen und des bewertungsrechtlichen Betriebsvermögens – sowohl für die Rechtslage vor als auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des ErbStRG 2009. Der in Bezug auf Personengesellschaften (und andere Mitunternehmerschaften) zu weit geratene Wortlaut des § 97 Abs. 1 BewG sowie des § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. muss aufgrund einer systematischen Interpretation und teleologischen Reduktion zugunsten des Anwendungsbereichs des § 95 BewG zurücktreten. Anders als etwa Kapitalgesellschaften, die keine Privatsphäre haben können, stellt das Steuerrecht, einschließlich des Bewertungsrechts, die Personengesellschaft grundsätzlich und durchweg den Einzelunternehmen gleich (vgl. auch § 97 BewG Rz. 1183 ff.).
Im Übrigen leuchtet es m.E. nicht ein, Wirtschaftsgüter – und damit auch Grundstücke – des Gesamthandsvermögens bewertungsrechtlich anders einzuordnen als solche Wirtschaftsgüter (z.B. Grundstücke), welche zum (potenziellen) Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft gehören. Bei Letzteren ist es – soweit ersichtlich – unstreitig, dass sich ihre Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (und damit zu den Betriebsgrundstücken) aufgrund der Anwendung des § 95 BewG nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen richtet (vgl. hierzu Rz. 171 und 196).
Rz. 233– 235
Einstweilen frei.