a) Vorbemerkung
Rz. 151
Das Vorliegen inländischen Betriebsvermögens i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG setzt voraus, dass im Inland entweder eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (vgl. schon Rz. 131). Die Eigenschaft als Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG entfällt, wenn eine inländische Betriebsstätte nicht mehr besteht und auch kein inländischer Vertreter mehr existiert. Ein solcher Wegfall wird i.d.R. nicht schon mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit, sondern erst mit dem Abschluss der Liquidation (mit der Vollbeendigung) des Unternehmens eintreten.
Rz. 152
Ist im Inland eine Betriebsstätte (z.B. in Form einer Zweigniederlassung) vorhanden, so entfällt die Eigenschaft als Betriebsstätte nicht dadurch, dass in ihr ein Vertreter tätig ist, welcher – für sich betrachtet – im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 Buchst. f OECD-MA 2017 keine Betriebsstätte begründen würde.
Rz. 153– 160
Einstweilen frei.
b) Betriebsstätte
Rz. 161
Der Begriff der Betriebsstätte ist nicht nur für die Anwendung des § 121 Nr. 3 BewG relevant, sondern ist ganz allgemein als Merkmal für die steuerliche Zuordnung eines Gewerbebetriebs zum Inland (vgl. z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG), zu einer Gemeinde (vgl. § 4 GewStG) und auch für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 17 ff. AO) von Bedeutung. Maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte ist auch im Rahmen des § 121 BewG die Umschreibung in § 12 AO und sind nicht die in den Doppelbesteuerungsabkommen zumeist enger gefassten Definitionen der Betriebsstätte. Danach ist
„Betriebsstätte ... jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1. die Stätte der Geschäftsleitung,
- 2. Zweigniederlassungen,
- 3. Geschäftsstellen,
- 4. Fabrikations- oder Werkstätten,
- 5. Warenlager,
- 6. Ein- oder Verkaufsstellen,
- 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.”
Die vorstehende, in § 12 Satz 2 AO enthaltene katalogartige Aufzählung ist nicht als abschließend (enumerativ) zu verstehen ("... insbesondere ..."). Nach dem Verständnis des I. Senats des BFH stellt § 12 Satz 1 AO den Grundtatbestand dar, der schon von seinem Wortlaut her eine "feste Geschäftseinrichtung oder Anlage" verlange, wohingegen dies im Katalog des § 12 Satz 2 AO nicht notwendigerweise vorausgesetzt werde.
Rz. 162
Geschäftseinrichtung in diesem Sinne ist jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, die geeignet sind, der Tätigkeit des Unternehmens zu dienen. Die Zusammenfassung körperlicher Gegenstände unterscheidet sich von der "Anlage" nur durch ihre geringere Größe und/oder geringere räumliche Ausdehnung sowie durch ihre mehr kaufmännische als technische Zweckbestimmung. Besondere bauliche Vorrichtungen sind nicht erforderlich. Für die Annahme einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage genügt es, dass der Unternehmer über einen bestimmten Raum oder eine bestimmte Fläche verfügt, die für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit ausreicht. Deshalb kann auch eine Wohnung oder sogar nur die dort befindliche "Büroecke" mit Schreibtisch und Aktenschrank eine Betriebsstätte sein. Eine vorübergehende Verfügungsmacht genügt nicht. Ob die Tätigkeit im Einzelnen kaufmännischer, buchhalterischer, technischer oder handwerklicher Art ist, ist unerheblich. Schon ein einfacher Lagerplatz kann Betriebsstätte sein. Die Einrichtungen brauchen nicht zum Aufenthalt von Personen geeignet zu sein. So können selbst Plakatsäulen und Anschlagtafeln, Spiel- und Verkaufsautomaten sowie Abstellkammern für Arbeitsmittel und Arbeitstische im Schlachthof Betriebsstätten sein.
Rz. 163
Eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung (Pipeline) stellt eine "feste" Geschäftseinrichtung i.S.d. § 12 AO dar. Entsprechendes muss auch für andere unterirdische Anlagen (z.B. Bergwerksstollen, Erdkabel) gelten. Der Betriebsstättenbegriff erfordert nicht, dass die Geschäftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfläche hat und deshalb dort auch sichtbar sein muss. Für die Annahme einer Betriebsstätte ist auch nicht in jedem Fall der Einsatz von Personal (Unternehmer, Arbeitnehmer, fremdes weisungsabhängiges Personal, Subunternehmer) in oder an der Geschäftseinrichtung erforderlich. Vielmehr reicht bei vollautomatisch arbeitenden Einrichtungen das Tätigwerden des Unternehmens mit der Geschäftseinrichtung aus. Daher kann auch der inländische Teil einer Pip...