Rz. 524

[Autor/Stand] Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer bestand für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 eine Bindung an das Stuttgarter Verfahren. Sie ergab sich aus § 1 Abs. 1 BewG, weil danach die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben gelten, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nach § 1 Abs. 2 BewG nur dann nicht, soweit im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes oder in einem anderen Steuergesetz besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind. Somit war die in § 11 Abs. 2 BewG a.F. vorgesehene Schätzung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer maßgebend. Keine "besondere Bewertungsvorschrift" im engeren Sinne des § 1 Abs. 2 BewG ist § 12 Abs. 2 ErbStG a.F. Denn diese Vorschrift war nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen für eine Bewertung nach § 11 Abs. 2 BewG a.F. bereits erfüllt sind. Für diesen Fall regelte § 12 Abs. 2 ErbStG a.F., wie das Vermögen der Kapitalgesellschaft zu bewerten ist. Insoweit wurde die bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 allgemein geltende grundsätzliche Maßgeblichkeit der Steuerbilanz übernommen.

 

Rz. 525

[Autor/Stand] Neben den gesetzlichen Regelungen war auch das in R 97 ff. ErbStR 2003 vorgesehene Stuttgarter Verfahren für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für die Finanzverwaltung bindend. Denn nach den Anweisungen in der Einführung der ErbStR 2003 handelte es sich um Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[3] ErbStR 2003, BStBl. I 2003, Sondernummer 1/2003, 2.

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