Rz. 133
Mehrere Betriebsgrundstücke, die dem Grundvermögen gleichgestellt sind, bilden nicht deswegen, weil sie zu ein und demselben Betrieb gehören, auch eine einzige wirtschaftliche Untereinheit. Die Betriebszugehörigkeit genügt nicht, um sämtliche Grundstücke eines Gewerbebetriebs zu einer Untereinheit zusammenzufassen. Die Frage, ob innerhalb eines Gewerbebetriebs eine oder mehrere wirtschaftliche Untereinheiten der genannten Art vorliegen, ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die für das Grundvermögen allgemein gelten. Dabei kann allerdings die Betriebszugehörigkeit nicht außer Betracht bleiben. Als Grundsatz sollte gelten, dass Betriebsgrundstücke mit jeweils gesonderter Zweckbestimmung nicht zu einer Untereinheit zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung würde nur die Bewertung erschweren, zumal dann, wenn verschiedene Bewertungsgrundsätze zur Anwendung gelangen müssten.
Rz. 134
So bilden insbesondere Grundstücke, die räumlich voneinander getrennt liegen, regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit. Auch Wohnhäuser für Werksangehörige am Rande des Fabrikgeländes werden mit den zugehörigen Gärten besondere wirtschaftliche Einheiten bilden. Industrie- und Baugelände sollte nur dann in die Untereinheit des Fabrikgrundstücks einbezogen werden, wenn das Gelände nicht nur als sog. Erweiterungsgelände für den Betrieb anzusehen ist, sondern auch in irgendeiner Form (z.B. als Stapelplatz oder Ablegestelle) bereits dem Fabrikzweck dienstbar gemacht ist. Dagegen wird es als besondere wirtschaftliche Einheit zu behandeln sein, wenn es lediglich ein dem Produktionszweck noch nicht dienstbar gemachtes Vorrats- oder Erweiterungsgelände darstellt oder wenn es gar als Verkaufsobjekt in Frage kommt.
Rz. 135
Die Benutzung eines unbebauten Grundstücks durch Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs zum Abstellen ihrer Fahrzeuge ist eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Villengrundstücke, die eine AG ihren Werksangestellten als Wohnung zur Verfügung gestellt hat, hat der RFH als selbständige wirtschaftliche Untereinheiten des Betriebsvermögens angesehen, die nach den Bewertungsgrundsätzen für das Grundvermögen zu bewerten sind.
Rz. 136
Gemäß § 68 Abs. 2 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung und der inhaltsgleichen Formulierung in § 243 Abs. 2 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019 sowie – für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung – gem. § 176 Abs. 2 BewG sind nicht in das Grundvermögen und damit auch nicht in die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG einzubeziehen die Bodenschätze und die Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (näher zu dem Begriff der Betriebsvorrichtungen § 68 BewG Rz. 23 ff.). In das (Betriebs-)Grundstück einzubeziehen sind jedoch Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung, § 176 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG).
Rz. 137– 143
Einstweilen frei.