Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 60
Die planmäßige Tätigkeit im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes setzt keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch eine auf Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche gerichtete Betätigung des Unternehmers voraus. Die am Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. § 2 GewStG bzw. § 1 GewStDV orientierte Bestimmung, wonach Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer mit der Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht, gilt im Rahmen der Forstwirtschaft nur mit gewissen Einschränkungen.
Rz. 61
Dies wird besonders bei Waldungen deutlich, deren Bestände nur eine oder nur wenige Altersklassen aufweisen und die man daher im Gegensatz zu den Nachhaltsbetrieben als aussetzende Betriebe bezeichnet. Denn zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte liegen je nach der Umtriebszeit der betreffenden Holzarten zwei, drei oder viele Jahrzehnte. Die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung ist also beim aussetzenden Forstbetrieb kein Geschehensablauf, der sich auf ein Jahr erstreckt und alljährlich wiederholt; bei ihm erstreckt sich der Bogen von der Anpflanzung bis zur Ernte auf die gesamte Umtriebszeit der wenigen Altersklassen der aufgeforsteten Holzarten.
Rz. 62
Bei aussetzenden Betrieben ist eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung allerdings erst bei einer Mindestgröße zusammenhängender Waldflächen von mehr als 2 Hektar anzunehmen.
Rz. 63
Bei den sog. Bauernwaldungen, die wegen ihrer geringen Flächengröße keine Nachhaltsbetriebe sind, die aufgrund der zahlreichen Altersklassen ihrer Bestände stetige Erträge erbringen können, sondern typische aussetzende Betriebe mit wenigen Altersklassen darstellen, sind nach der Aufforstung häufig viele Jahre keine direkten Nutzungen durch Holzernten möglich. Nur durch das natürliche Wachstum selbst vollzieht sich ein ständiger jährlicher Wertzuwachs. Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet und sind die Bestände nach ihrer Begründung herangewachsen, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist.
Rz. 64
Für die abschließende Beurteilung einer planmäßigen Bewirtschaftung ist somit eine Gesamtbetrachtung des Waldes von der Aufforstung der einzelnen Bestände bis zu ihrer Ernte erforderlich, die auch über zwischenzeitliche Eigentümerwechsel hinweggeht. Dass innerhalb dieser Zeitspannen Jahre liegen können, in denen nur geringfügige oder auch gar keine Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfinden, ist folglich für die Annahme einer planmäßigen forstwirtschaftliche Bewirtschaftung genauso wenig entscheidend, wie die Tatsache, dass viele Jahre hindurch keine Ernteerträge anfallen können.
Rz. 65
Das gilt auch bei einem Eigentumswechsel. Erwirbt danach ein Steuerpflichtiger eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen Waldbestand, der noch nicht schlagreif ist und deshalb in den nächsten Jahren keine Ernteerträge abwirft, so verliert das Forstareal für diesen Erwerber nicht deshalb die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Betrieb, weil er einige Jahre die Bestandspflege vernachlässigt. Es kommt vielmehr auch bei ihm darauf an, ob der Wald bei überschauender Betrachtung nach seiner Beschaffenheit als eine Gesamtheit aufgeforsteter Bestände von Nutzhölzern durch sein ständiges natürliches Wachstum und die damit normalerweise verbundene Wertsteigerung an sich schon als Objekt der planmäßigen Nutzung des Waldbodens angesehen werden muss, das zur Gewinnung von Früchten durch Holzernten bestimmt ist.
Rz. 66– 68
Einstweilen frei.