Rz. 103
[Autor/Stand] Nach der aktuellen Rechtslage wird der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerrechtlichen und dem bewertungsrechtlichen (erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Betriebsvermögen insbesondere durchbrochen bei
1. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstigem Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG), | |
2. Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG), | |
3. Bilanzposten i.S.d. § 137 BewG, | |
4. selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie geschäftswert-, firmenwert- oder praxiswertbildenden Faktoren, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann, z.B. Kundenstamm, Know-How, | |
5. Rückstellungen. |
Vgl. R B 95 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019 (abgedruckt bei § 95 BewG Rz. 89).
Rz. 104– 112
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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