Rz. 65

[Autor/Stand] Bislang hat sich innerhalb der Finanzverwaltung kein einheitlicher Kriterienkatalog entwickelt, nach dem Sachverständigengutachten gewürdigt werden. Dennoch hat sich in der Praxis gezeigt, dass sich die Würdigung der Sachverständigengutachten durch die Finanzverwaltung grundsätzlich an transparenten Anforderungen orientieren muss, die nachvollziehbar und nachstehend aufgeführt sind.

 

Rz. 66

  • Zunächst muss in dem Sachverständigengutachten eindeutig definiert werden, welches Objekt Gegenstand der Bewertung ist und für welchen Stichtag die Bewertung durchgeführt wurde.
 

Rz. 67

  • Dabei muss der Zustand des Bewertungsobjekts nicht nur berücksichtigt, sondern auch mit allen wertbeeinflussenden Merkmalen beschrieben und bewertet werden. Dazu gehören beispielsweise rechtliche Gegebenheiten, tatsächliche Eigenschaften sowie die sonstige Beschaffenheit und Lage des Bewertungsobjekts.
 

Rz. 68

  • Sofern wertbestimmende Merkmale im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt werden oder ein vom tatsächlichen Zustand abweichender Grundstückszustand berücksichtigt wird, müssen die dafür maßgebenden Gründe schlüssig dargelegt und benannt werden.
 

Rz. 69

  • Ferner müssen im Sachverständigengutachten die bei der Bewertung zugrunde gelegten Daten benannt werden.
 

Rz. 70

  • Im Sachverständigengutachten ist eindeutig kenntlich zu machen, in wieweit sich die Annahmen des Gutachtens auf Informationen stützt, die vom Auftraggeber oder von Dritten stammen, soweit der Wahrheitsgehalt der Informationen nicht prüfbar oder vom Sachverständigen nicht geprüft worden ist.
 

Rz. 71

  • Die Forderung des Finanzamts, dass ein Sachverständigengutachten objektiv und unparteiisch zu erstellen ist, dürfte in der Praxis von untergeordneter Bedeutung sein, weil jedes vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt vorgelegtes Gutachten ein Parteigutachten ist. Das bedeutet, der Sachverständige kann Ermessensspielräume zu Gunsten des Steuerzahlers nutzen. Dabei darf er jedoch das sachverständige Ermessen nicht ausschließlich einseitig ausüben.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

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