Rz. 36

[Autor/Stand] Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden ist insb. die freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Als weitere begünstigte Erwerbe kommen in Betracht:[3]

  • der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); der Auflagenbegünstigte erwirbt insoweit das begünstigte Vermögen vom Schenker; die Weitergabeverpflichtung führt beim Auflagenbeschwerten dazu, dass er insoweit die Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen kann;[4]
  • die Bereicherung des Ehegatten oder Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG);
  • die Abfindung für einen Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), wenn der künftige Erblasser selbst die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet;
  • der Erwerb des Nacherben vom Vorerben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG); auch bei Ausüben des Wahlrechts nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG erwirbt der Nacherbe begünstigtes Vermögen unmittelbar vom Vorerben;
  • der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) und der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG);
  • die vorzeitige Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG), wenn der Schenker selbst die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet;
  • der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer Personengesellschaft auf die verbleibenden Mitgesellschafter (Anwachsungserwerb) oder der Erwerb begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtung (§ 7 Abs. 7 ErbStG).
 

Rz. 38

[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen mittelbare Schenkungen nicht begünstigt sein, wenn die Beteiligung am Vermögen eines Dritten erfolgen soll, weil insoweit kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergehe.[6] Eine begünstigte Übertragung von Vermögen sollte aber dann vorliegen, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit am Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers beteiligt oder vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirbt (mittelbare Schenkung).[7] Demgegenüber hat der BFH nun entschieden, dass die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG nur zu gewähren seien, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen sei.[8] Mit Veröffentlichung der Entscheidung des BFH im Bundessteuerblatt ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze der Entscheidung vom 8.5.2019 anwendet, so dass die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung in den Erbschaftsteuerrichtlinien als überholt betrachtet werden dürfte. Nach wie vor wäre es aber natürlich möglich, dass der Schenker Vermögen eines Dritten erwirbt und dann steuerbegünstigt auf den Bedachten überträgt. Gegen diesen Weg dürfte sich zumindest dann nichts einwenden lassen, wenn der Schenker vor der Übertragung auch tatsächlich unternehmerisch tätig geworden ist. Insoweit dürfte es nicht auf einen zeitlichen Faktor ankommen.[9] Entscheidend muss auf den qualitativen Faktor, nämlich die Unternehmerstellung, abgestellt werden.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[3] R E 13b.2 Abs. 1 ErbStR 2019.
[4] R E 13a.3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[6] R E 13b.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019.
[7] R E 13b.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019.
[9] Zum alten Recht in diese Richtung aber FG München v. 18.10.2001 – 3 K 2640/98 Erb, EFG 2002, 338; mit Recht dagegen Geck in Kapp/Ebeling, § 13a ErbStG Rz. 13; Neu, EFG 2002, 338 (339).

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