a) Rechtsentwicklung
Rz. 282
Bis zum 31.12.1992 war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eigenständig darüber zu entscheiden, ob bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Zurechnung zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen erfüllt waren. Hierbei kam es darauf an, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck diente.
Rz. 283
Ab 1.1.1993 kommt es bei bilanzierenden Einzelunternehmen für die Frage, was in der Vermögensaufstellung auszuweisen ist, grundsätzlich allein darauf an, ob das Wirtschaftsgut, der sonstige aktive Ansatz, die Schuld oder der sonstige passive Ansatz in der Steuerbilanz ausgewiesen bzw. auszuweisen ist. Für diesen Ausweis ist die bilanzsteuerliche Dreiteilung des Vermögens in notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen von entscheidender Bedeutung.
b) Notwendiges Betriebsvermögen
Rz. 284
Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Das Merkmal des "Dienens" soll die besonders enge Beziehung zum Betrieb zum Ausdruck bringen. Für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ist hiernach maßgebend, dass das betreffende Wirtschaftsgut funktional auf den Einsatz im Betrieb ausgerichtet wird und diese Bestimmung objektiv erkennbar ist. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich i.d.R. aus dem tatsächlichen Einsatz für den Gewerbebetrieb (z.B. als Büroeinrichtung oder als zum Verkauf bestimmte Produkte). Die tatsächliche Nutzung im Betrieb ist allerdings nicht stets erforderlich. Ein Grundstück, das – i.S. einer endgültigen Funktionszuweisung – erkennbar für die spätere betriebliche Nutzung vorgehalten wird, gehört deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen. Steht dagegen die endgültige Verwendung des Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbs noch nicht fest, kann zunächst nur eine Anerkennung als gewillkürtes Betriebsvermögen erfolgen.
Rz. 285
Dem Wirtschaftsgut muss nach seiner Art und nach den Vorstellungen des Unternehmers eine sichere, nicht unwesentliche Funktion im Rahmen der Betriebsführung zukommen. Die Beleihung oder dingliche Belastung eines Wirtschaftsguts für betriebliche Zwecke führt nicht ohne weiteres zur Annahme von notwendigem Betriebsvermögen. Hat ein Unternehmer sein privates Einfamilienhaus mit einem Grundpfandrecht (z.B. Grundschuld, Hypothek) zugunsten seines Gewerbebetriebs belastet, so bleibt das Einfamilienhaus Privatvermögen. Dies gilt auch für die Besicherung betrieblicher Darlehen durch im Privatvermögen gehaltene Wertpapiere. Aus der Herkunft der für den Erwerb des Wirtschaftsguts eingesetzten Mittel kann ebenfalls nicht zwingend auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen geschlossen werden; allerdings kann hierin bei Verwendung betrieblicher Mittel ein Indiz für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen gesehen werden. Weitere Indizien für die Abgrenzungsfrage sind die Art des Wirtschaftsguts, seine private Verwendbarkeit und die ggf. damit verbundene Unangemessenheit der Anschaffungskosten.
Rz. 286
Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens gehören ohne weitere Einlagehandlung (Erklärung oder Buchung) zum Betriebsvermögen.
Rz. 287
Wegen der zum notwendigen Betriebsvermögen zu rechnenden Wirtschaftsgüter im Einzelnen wird auf die einschlägigen Einkommensteuerkommentare verwiesen.
Rz. 288– 293
Einstweilen frei.
c) Gewillkürtes Betriebsvermögen
Rz. 294
Zum gewillkürten Betriebsvermögen werden üblicherweise solche Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern und weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind. Das Merkmal "Fördern" soll eine weniger intensive Bindung an den Betrieb ausdrücken als das "Dienen" beim notwendigen Betriebsvermögen. Der Begriff "gewillkürtes Betriebsvermögen" erfasst neutrale Wirtschaftsgüter, die sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt werden können. Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens setzt die unmissverständliche Bekundung der Willensentscheidung des Steuerpflichtigen voraus, das betreffende Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen (Widmung für betriebliche Zwecke). Dies erfordert im Regelfall – als wesentliches Beweisanzeichen – die Aufnahme des Wirtschaftsguts oder Geschäfts in die Buchführung und Bilanz. Der Steuerpflichtige muss glaubhaft machen, welche betrieblichen Erwägungen maßgebend waren, das Wirtschaftsgut für den Gewerbebetrieb anzuschaffen. Die bloße Behauptung, dass betriebliche Gründe für den Erwerb des Wirtschaftsguts ausschlaggebend gewesen seien, reicht indessen dann nicht aus, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb tatsächlich nicht förderlich war. Unter diesem Gesichtspunkt werden vor allem Risikogeschäfte von der Fi...