Rz. 63
Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BewG ist, dass den mehreren Personen ein einheitliches Nutzungsrecht gemeinschaftlich zusteht oder dass die mehreren Personen einheitlich und gemeinschaftlich zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet sind. Die Mehrheit von Personen muss also nebeneinander und nicht nacheinander berechtigt oder verpflichtet sein.
Rz. 64
Beispiel 1:
Ein Ehepaar (Ehemann 74 Jahre, Ehefrau 58 Jahre alt) erhält ab 1.1.2020 eine jährliche Rente von 2.000 EUR. Die Rente erlischt mit dem Tode des zuerst Sterbenden.
Es ist zu rechnen: 2.000 × 8,712 = 17.424 EUR.
Rz. 65
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, die Rente erlischt jedoch mit dem Tod des zuletzt Sterbenden. Es ist zu rechnen: 2.000 × 14,318 = 28.636 EUR.
Rz. 66
Ansprüche auf Renten usw. mehrerer Personen, die zu Lebzeiten beider eine bestimmte Höhe haben und sich nach dem Tod des Erstversterbenden vermindern, sind wie folgt zu kapitalisieren:
Rz. 67
Der nach dem Tod des Erstversterbenden verbleibende Teil wird mit dem höheren Vervielfacher kapitalisiert, der sich nach den Verhältnissen der mehreren Personen ergibt; das wird meistens, muss aber nicht immer der Vervielfacher sein, der sich nach dem Lebensalter des jüngeren der beiden ergibt. Der bis zum Tod des Erstversterbenden zu zahlende Betrag wird mit dem niedrigeren Vervielfacher kapitalisiert, der sich nach den Verhältnissen der mehreren Personen ergibt; das wird meistens, muss aber nicht immer der Vervielfältiger sein, der sich nach dem Lebensalter des älteren der beiden ergibt. Die auf diese Weise errechneten beiden Beträge werden zusammengezählt.
Rz. 68
Beispiel 1:
Ehemann 74 Jahre, Ehefrau 58 Jahre alt. |
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Rente bei Lebzeiten beider Ehegatten |
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3.000 EUR |
Rente nach dem Tod des Erstversterbenden |
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2.000 EUR. |
Es ist zu rechnen: |
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2.000 × 14,318 (Ehefrau) |
= 28.636 EUR |
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1.000 × 8,712 (Ehemann) |
= 8.712 EUR |
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Gesamtwert |
37.348 EUR |
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Rz. 69
Beispiel 2:
Ehemann 50 Jahre, Ehefrau 54 Jahre alt. |
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Rente bei Lebzeiten beider Ehegatten |
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3.000 EUR |
Rente nach dem Tod des Erstversterbenden |
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2.000 EUR. |
Es ist zu rechnen: |
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2.000 × 15,087 (Ehefrau) |
= 30.174 EUR |
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1.000 × 15,001 (Ehemann) |
= 15.001 EUR |
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Gesamtwert |
45.175 EUR |
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Rz. 70
In beiden Fällen ist der nach dem Tod des Erstversterbenden verbleibende Teil der Rente mit dem sich nach dem Lebensalter der Ehefrau ergebenden Vervielfacher zu kapitalisieren, obwohl der Ehemann in den beiden Beispielen einmal der ältere und einmal der jüngere der beiden Ehegatten ist. Dies beruht, wie oben schon dargelegt, auf der unterschiedlichen Lebenserwartung von Frauen und Männern.
Der Tod des ersten Rentenberechtigten führt in den Fällen des § 14 Abs. 3 BewG nicht dazu, dass Erwerbe nach dem ErbStG für den anderen Rentenberechtigten oder aber den Rentenverpflichteten ausgelöst werden.