Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 4)
Rz. 35
§ 214 RAO ordnete an, dass "die der Besteuerung zugrunde zu legenden Einheitswerte" gesondert festzustellen sind. Aus dieser Formulierung hat die Rechtsprechung gefolgert, dass die Feststellung eines Einheitswerts zu unterbleiben hat, wenn dem festgestellten Einheitswert keine steuerliche Bedeutung zukäme, weil z.B. sämtliche an die Feststellung anknüpfenden Steuern verjährt sind. Nach § 19 Abs. 4 BewG werden Einheitswerte nur dann festgestellt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die alte Rechtslage aus der RAO wurde somit in das aktuelle Bewertungsrecht übernommen.
Rz. 36
Ist die subjektive Steuerbefreiung streitig, so kann der Streit allerdings nicht im Feststellungsverfahren über den Einheitswert ausgetragen werden, sondern es muss grundsätzlich ein Einheitswert festgestellt und der Streit im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden werden. Das FA muss deshalb den Einheitswert schon dann feststellen, wenn der "Verdacht" einer Steuerpflicht besteht. Ob dieser "Verdacht" zu Recht oder Unrecht besteht, ist im Verfahren zur Festsetzung des Steuermessbetrages zu klären.
Rz. 37
Der BFH hat diese Auffassung in älteren Entscheidungen abgelehnt, ist inzwischen jedoch ebenfalls zu dieser rechtlichen Beurteilung gelangt, die im Ergebnis auch bereits vom RFH vertreten wurde. Dies gilt auch bei der Aufhebung von Einheitswertbescheiden. Auch hier geht der BFH zutreffend davon aus, dass sie erst dann zu erfolgen hat, wenn der Besteuerungsgegenstand unzweifelhaft von allen einheitswertabhängigen Steuern befreit ist. Liegt dieser Sachverhalt vor und ist dennoch ein Einheitswertbescheid ergangen, ist er auf Antrag oder Einspruch des Feststellungsbeteiligten aufzuheben.
Rz. 38– 40
Einstweilen frei.
b) Keine Festsetzungsverjährung
Rz. 41
Nach dem aus der RAO abgeleiteten Recht war davon auszugehen, dass die Einheitswertfeststellung keiner selbständigen Verjährung unterliegt. Allerdings hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Einheitswertfeststellung unterbleiben muss, wenn sämtliche Steuern verjährt sind, die aufgrund dieser Feststellung für das Jahr erhoben werden müssten, auf dessen Beginn die Feststellung durchgeführt werden soll. Die AO 1977 enthält hierzu eine Sonderregelung (vgl. auch die Kommentierung zu § 25 BewG in diesem Kommentar).
Rz. 42
Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 AO unterliegt die Einheitsbewertung einer selbständigen Feststellungsverjährung. Die Feststellung von Einheitswerten wird also grundsätzlich allein durch einen bestimmten Zeitablauf unzulässig. Nach Ablauf der Feststellungsfrist darf das FA den Feststellungsbescheid nicht mehr aufheben und nicht mehr ändern. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hat.
Rz. 43
Die Feststellungsfrist beträgt für Einheitswertfeststellungen regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre, wenn die an die Einheitsbewertung anknüpfenden Steuern leichtfertig verkürzt, und auf zehn Jahre, wenn diese Steuern hinterzogen wurden. Aus der "sinngemäßen" Anwendung des § 169 Abs. 2 AO auf die Einheitsbewertung muss gefolgert werden, dass sich die Feststellungsfrist nur dann über vier Jahre hinaus verlängert, wenn sich die Verkürzungsverhandlung auf den festgestellten Einheitswert bezieht. Dagegen kann es nicht der Sinn der Verlängerung der Frist sein, dass z.B. die Feststellungsfrist für den Einheitswert eines Grundstücks auf zehn Jahre verlängert wird, weil der Grundstückseigentümer dadurch eine Hinterziehung begangen hat, dass er Kapitaleinkünfte verschwiegen hat.
Rz. 44
Die Feststellungsfrist ist gewahrt, wenn das FA den Einheitswertbescheid noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist absendet; der Bescheid muss jedoch den Adressaten wenn auch erst nach Ablauf der Frist tatsächlich zugehen. Für den Zugang des Bescheides trägt das Finanzamt die Feststellungslast.
Rz. 45
Die Feststellungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Feststellung (Hauptfeststellung, Fortschreibung, Nachfeststellung) oder die Aufhebung des Einheitswerts vorzunehmen ist. Wenn eine Feststellungserklärung einzureichen ist,...