Rz. 256

[Autor/Stand] Erfolgt die Anordnung dadurch, dass die künftige Stiftung als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt wird, hätte es keiner eigenständigen Regelung bedurft, weil sich die Steuerbarkeit bereits aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ergibt. Denn die Stiftung gilt als vor dem Tod des Stifters entstanden, auch wenn sie erst nach seinem Tod anerkannt wird (§ 84 BGB). Diese Fiktion gilt auch für die Erbschaftsteuer.[2]

Vom Erblasser angeordnet ist aber auch die Stiftung, die erst der Erbe errichtet, den der Erblasser in seinem Testament dazu verpflichtet hat.[3] Insoweit ergänzt die Regelung in § 84 BGB den § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG und erübrigt es, der Frage nachzugehen, ob die Vorschrift auch greift, wenn die Stiftung in Erfüllung einer Rechtspflicht errichtet wurde.

 

Rz. 257– 259

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[3] Weinmann in Moench/Weinmann, § 3 ErbStG Rz. 197.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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