Rz. 12
Der Anwendungsbereich von § 29 BewG beschränkt sich auf die Einheitsbewertung von Grundbesitz.
Rz. 13
Die Abs. 1 und 2 haben faktisch nur noch einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Da die Angaben der Eigentümer und Erhebungen der Finanzbehörden der Vorbereitung einer Hauptfeststellung dienen sollen, sind sie gegenwärtig ohne Nutzen, weil eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes nicht zu erwarten ist.
Rz. 14
Von Bedeutung ist allenfalls die Befugnis der Finanzbehörden nach Abs. 2, örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen "zur Durchführung von Feststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes" anzustellen. Die dabei gewonnenen Bewertungsgrundlagen können bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte verwertet werden.
Rz. 15
Von größerer Bedeutung ist dagegen die Mitteilungspflicht der Behörden und Grundbuchämter nach § 29 Abs. 3 und 4 BewG. Sie besteht nicht nur für Zwecke der Einheitsbewertung und der Grundsteuer, sondern auch hinsichtlich der Umstände, die für die Erbschaftsteuer (§§ 176 ff. BewG) oder die Grunderwerbsteuer (§§ 138 ff. BewG) relevant sind. Allerdings wird die Mitteilungspflicht der Behörden insoweit erst durch eine Anordnung der Finanzbehörden ausgelöst (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BewG). Diese weit gefasste Zweckbestimmung verleiht den Mitteilungspflichten nach Abs. 3 und 4 eine erhebliche Bedeutung, zumal der Kreis der mitteilungspflichtigen Behörden unbegrenzt ist und alle Umstände mitzuteilen sind, die für die genannten Zwecke bedeutsam sein können.
Rz. 16
Ob die nach Abs. 1 und Abs. 2 gewonnenen Daten auch bei der Grundbesitzbewertung nach §§ 138 ff. BewG oder der Bewertung für die Erbschaftsteuer (§§ 176 ff.) herangezogen werden können, ist zweifelhaft. § 29 BewG betrifft nach seiner systematischen Stellung im Abschnitt "Einheitsbewertung" und nach dem Wortlaut des Abs. 2 nur die Einheitsbewertung.
Rz. 17
Es kann den Finanzbehörden indes nicht verwehrt werden, bei Bedarf Erkenntnisse, die sie z.B. über Kaufpreise und Mieten nach Abs. 1 gewonnen haben, auch zu anderen Zwecken als den ursprünglich gegebenen zu verwerten. Für dieses Ergebnis spricht, dass die nach Abs. 3 und 4 gewonnenen Erkenntnisse für die Feststellung der Grundbesitzwerte zu Grunde gelegt werden können und es deshalb nahe liegt, auch die nach Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen für die in Abs. 3 genannten Zwecke zu verwerten. Dies wird aber auf Ausnahmefälle beschränkt sein.
Rz. 18– 19
Einstweilen frei.