Rz. 75

[Autor/Stand] Die Bodenrichtwerte, also auch die Werte zum 1.1.1996, werden von den Gutachterausschüssen veröffentlicht. Jeder kann sie bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einsehen oder Auskunft über die Höhe des Bodenrichtwerts verlangen (§ 196 Abs. 3 BauGB). Ggf. ist die Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Kosten verbunden, vor allem dann, wenn neben dem Bodenrichtwert noch weitere Angaben, z.B. zur Umschreibung des lagetypischen Grundstücks, erforderlich sind. Die Bodenrichtwerte können auch bei der Bewertungsstelle des zuständigen Lagefinanzamts erfragt werden. Eine verbindliche Auskunft über die Höhe des bei der Ermittlung des Grundstückswerts anzusetzenden Bodenrichtwerts ist dagegen nicht möglich.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019

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