Rz. 22
Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn dasselbe Auslandsvermögen sowohl der deutschen als auch der ausländischen Erbschaftsteuer unterliegt. Für diesen Vergleich sind die beiden Auslandsvermögensbegriffe des § 21 Abs. 2 ErbStG maßgeblich (s. Rz. 58 ff.).
Rz. 23
Das Auslandsvermögen muss in Deutschland steuerbar und nicht in vollem Umfang steuerfrei sein. Ob z.B. der Wertansatz im Inland niedriger ist, ist ohne Bedeutung. Ist bereits das Auslandsvermögen im ausländischen Staat nicht steuerbar oder voll steuerbefreit, so entfällt insoweit auch jede Anrechnung. Unerheblich ist, ob der ausländische Staat selbst oder eine seiner Untergliederungen (Bundesstaat, Land, Kanton, Gemeinde) die Steuer erhebt.
Rz. 24
Die ausländische Steuer entspricht dann der deutschen Erbschaftsteuer, wenn sie unmittelbar durch den Tod einer Person ausgelöst wird und den Nachlass dieser Person beim Übergang erfasst. Unerheblich ist, ob der Nachlass als solcher der Besteuerung unterliegt oder der Erbanfall, also die Bereicherung, bei den einzelnen Erben erfasst wird.
Rz. 25
Bei einer Nachlasssteuer ist die auf den Erwerber entfallende ausländische Erbschaftsteuer anteilig umzurechnen. Maßgeblich sind dabei die Erbquoten.Eine unmittelbare wirtschaftliche Belastung des Erwerbers ist für eine Anrechnung nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Pflichtteil von dem um die ausländische Nachlasssteuer verminderten Nachlasswert berechnet worden ist oder ein Vermächtnis nach dem Testament des Erblassers nicht um die anteilige ausländische Nachlassteuer gekürzt werden darf. Die anteilige ausländische Nachlasssteuer ist dann allerdings nach (s. § 10 ErbStG Rz. 48 ff.) dem Erwerb des Pflichtteilsberechtigten oder Vernächtnisnehmers hinzuzurechnen. Zu den Sonderfällen der Vor- und Nacherbschaft und des § 23 ErbStG s. Jülicher.
Rz. 26
Bei der Anrechnung einer ausländischen Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer genügt es bereits, wenn die freigebige Zuwendung an die Entreicherung des Zuwendenden statt an die Bereicherung des Erwerbers anknüpft.
Rz. 27
Die ausländische Steuer muss einen Sachverhalt betreffen, der wirtschaftlich dem deutschen Erbschaftsteuerrecht entspricht. Eine Übersicht der in Frage kommenden ausländischen Steuern (sog. Stufenleiter) hat Jülicher erarbeitet. Besonderheiten können sich ergeben, wenn in einem Staat eine Erbschaftsteuer auf Bundesebene und auf Landesebene (oder in Kantonen) erhoben wird, wie z.B. in den USA oder in der Schweiz. Es berechtigen sowohl Bundeserbschaftsteuern als auch Landeserbschaftsteuern zu einer Anrechnung.
Rz. 28
Qualifikationsprobleme ergeben sich hauptsächlich bei den sog. Wertzuwachssteuern, bei denen der Erbfall als Gewinnrealisierungsvorgang angesehen wird. Die kanadische "capital gains tax" hat der BFH als der Einkommensteuer entsprechende Steuer eingestuft und somit eine Anrechnung verneint, weil ein fiktiver Veräußerungsgewinn den sonstigen Einkünften des Zuwenders zugerechnet wird. Die US-amerikanische "federal income tax withheld" ist ebenfalls nicht anrechenbar. Sie kann jedoch als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, wenn die anfallende Steuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind. Unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidung zur kanadischen capital gains tax hat das FG München bei einer italienischen Wertzuwachssteuer hingegen eine Anrechnung bejaht, weil dort bei einem Erwerb von Todes wegen erst beim Erben der der bereits beim Erblasser eingetretene Wertzuwachs besteuert wurde.
Rz. 29
Die österreichische Abgeltungsteuer für Zinserträge, mit der (solange es noch eine Erbschaftsteuer in Österreich gab, s. § 2 ErbStG Rz. 141) auch die darauf entfallende künftige Erbschaftsteuer abgegolten wurde, stellt eine Einkommensteuer dar. Nachdem ab 1.8.2008 wegen Wegfalls der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Österreich der unentgeltliche Erwerb von Grundeigentum statt mit bisher 2 % bei Ehegatten und Abkömmlingen (einschließlich Stief-, Wahl- oder Schwiegerkinder) auf 13,5 % erhöht wurde, sollte die österreichische Grundsteuer jetzt anrechenbar sein. Ebenso die neue österreichische Stiftungseingangssteuer für unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen.
Rz. 30
Ob Registergebühren, die als Ersatz für abgeschaffte Erbschaft- und Schenkungsteuern von einzelnen Staaten erhoben werden, anrechenbar sind, ist derzeit streitig. Angesichts der teilweise hohen Prozentsätze von bis zu 10 % (z.B. Portugal) oder bis zu 15 % (z.B. Italien) und des Umstandes, dass sie die früheren Erbschaftsteuern ersetzen, dürfte eine Anrechnung wohl in Betracht kommen.
Rz. 31– 34
Einstweilen frei.