Rz. 7

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 202 BewG hat folgenden Wortlaut:[2]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Zu § 202 Abs. 1 – neu

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Ermittlung der Betriebsergebnisse orientiert sich an dem Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, das ist der Wert des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres abzüglich des Werts des Betriebsvermögens am Anfang des Wirtschaftsjahres, bei Personenunternehmen vermehrt um den Wert der Entnahmen und verringert um den Wert der Einlagen. Damit gründet sich die Ermittlung der Betriebsergebnisse rechtsformneutral auf den steuerlichen Bilanzgewinn, der auch die steuerfreien Vermögensmehrungen und auch die sonstigen Einkommensberichtigungen umfasst, so dass insoweit keine Korrekturen mehr erforderlich sind. Das gilt auch hinsichtlich anderer außerbilanzieller Gewinnkorrekturen, z.B. nach § 4 Abs. 5 EStG. Die einzelnen Betriebsergebnisse sind gesondert zu erfassen.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses ist zu korrigieren hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die einmalig sind oder jedenfalls den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen:

  • Nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe f BewG ist der Aufwand im Zusammenhang mit den nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und den innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern dem Ausgangswert hinzuzurechnen, um insoweit systemgerecht eine Doppelerfassung auszuschließen. Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen werden jedoch nicht korrigiert, weil für diese nur ein abweichender Wertansatz vorgesehen ist. Das gilt nicht im Fall von Verlustübernahmen im Zusammenhang mit Beteiligungen.
 

Rz. 12

 

Rz. 13

  • Nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f BewG sind Erträge im Zusammenhang mit Vermögen nach § 200 Abs. 2 bis 4 BewG abzuziehen, um insoweit systemgerecht eine Doppelerfassung auszuschließen. Das gilt auch für Erträge aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften, weil diese bereits im Rahmen der Bewertung dieser Beteiligungen berücksichtigt werden.
 

Rz. 14

  • Nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG sind z.B. die Tatbestände der verdeckten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften, überhöhte Pachtzahlungen und Ähnliches auszugleichen.
 

Rz. 15

[Autor/Stand] Zu § 202 Abs. 2 – neu

Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist anstelle des steuerlichen Bilanzgewinns der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zugrunde zu legen.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Zu § 202 Abs. 3 – neu

Um das Verfahren rechtsformneutral anwenden zu können, werden einerseits nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe e BewG die Betriebsergebnisse hinsichtlich des Ertragsteueraufwands bzw. der Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern korrigiert. Andererseits wird ein pauschaler Ertragsteueraufwand i.H.v. 30 Prozent von dem jeweils korrigierten Betriebsergebnis abgezogen. Dies entspricht der künftigen durchschnittlichen Unternehmensteuerlast für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/11107 v. 26.11.2008, Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucks. 16/7918, 16/8547, 16/8814 Nr. 3 – Entwurf eines ErbStRG.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?