Rz. 213
Bei den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bilden die Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten) bereits – wie dargelegt (Rz. 188) – den Kern und Inhalt der Teilwertvermutung. Bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens fungieren sie dagegen als eines unter anderen Instrumenten zur Widerlegung der Teilwertvermutung, die dahin geht, dass der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. abzüglich der (linearen) AfA, entspricht. Die gesunkenen Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten) beim Anlagevermögen sind deshalb zur Widerlegung der Teilwertvermutung geeignet, weil der gedachte Unternehmenserwerber nicht bereit wäre, für das betreffende Anlagegut mehr zu zahlen, als er im Falle seines Fehlens zur Wiederbeschaffung oder -herstellung aufwenden müsste.
Rz. 214– 216
Einstweilen frei.
Rz. 217
Die Wiederbeschaffungskosten eines vom Steuerpflichtigen angeschafften Wirtschaftsguts stellen die Aufwendungen dar, die ein gedachter Erwerber des Unternehmens tätigen müsste, um ein Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte sowie gleichen Gebrauchszustands am Bewertungsstichtag anzuschaffen. Dabei ist eine betriebsspezifische (-individuelle) Bewertung vorzunehmen. Maßgebend sind daher diejenigen Aufwendungen, die bei der Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts gerade durch das Unternehmen des Steuerpflichtigen anfallen würden. Als Grundlage zur Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten dient in erster Linie der Börsen- oder Marktpreis, sofern ein solcher am maßgebenden Stichtag existiert und das Wirtschaftsgut an der Börse bzw. an dem Markt erworben werden kann, anderenfalls der (fiktive) Einkaufspreis. Börsenpreis ist der an einer amtlichen Börse amtlich oder im Freiverkehr festgestellte Preis. Marktpreis ist derjenige Preis, der an einem bestimmten (für Waren einer bestimmten Gattung maßgebenden) Handelsplatz für Waren dieser Gattung von durchschnittlicher Art und Güte in einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitabschnitt im Durchschnitt gewährt wird. Existieren am Bewertungsstichtag unterschiedliche Börsen- oder Marktpreise, so ist der Teilwert im Allgemeinen auf der Grundlage des Mittelkurses an den inländischen Börsen zu berechnen. Jedoch ist der niedrigste oder ein niedrigerer Preis anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige über den Zugang zu dem entsprechenden Handelsplatz mit dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis verfügt und – beispielsweise aufgrund seiner früheren Praxis – anzunehmen ist, dass er diesen Zugang nutzen würde. Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten.
Rz. 218– 222
Einstweilen frei.
Rz. 223
Wiederherstellungskosten (Reproduktionskosten) vom Steuerpflichtigen selbst hergestellter Wirtschaftsgüter sind alle Aufwendungen, die ein gedachter Unternehmenserwerber tätigen würde, um ein Wirtschaftsgut gleicher Art, Güte und Beschaffenheit sowie gleichen Fertigungsgrades herzustellen. Maßgeblich sind die Vollkosten. Einzubeziehen sind darin sämtliche Kostenfaktoren, die aus der Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich handelnden Unternehmers zur Herstellung des betreffenden Wirtschaftsguts objektiv erforderlich wären.
Rz. 224
Auszugehen ist von den hypothetischen Herstellungskosten einschließlich der Fertigungsgemeinkosten am Bewertungsstichtag. Da für die Frage der Teilwertermittlung maßgebend ist, welcher Anteil des vom gedachten Erwerber gezahlten Gesamtkaufpreises auf das betreffende Wirtschaftsgut entfallen würde, müssen in die hypothetischen Herstellungskosten auch solche Aufwendungen einbezogen werden, hinsichtlich derer in der Steuerbilanz keine Aktivierungspflicht, sondern ein Aktivierungswahlrecht besteht, namentlich die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten. Ebenso zu berücksichtigen sind die bis zum Bewertungszeitpunkt angefallenen – steuerbilanziell nicht zu den Herstellungskosten rechnenden – Vertriebskosten sowie kalkulatorische Kosten, nicht jedoch ein kalkulatorischer Unternehmergewinn, da die übliche Gewinnspanne auch dem gedachten Erwerber verbleiben soll.
Rz. 225
Nicht zu den Wiederherstellungskosten gehören grundsätzlich Fremdkapitalzinsen.
Rz. 226
Ebenso wie bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten (oben Rz. 217) ist auch für die Ermittlung der Wiederherstellungskosten auf die betriebsspezifischen (-individuellen) Verhältnisse abzustellen. Wegen der bei der Teilwertermittlung gebotenen Unterstellung, dass der gedachte Unternehmenserwerber den Betrieb fortführt, bleiben denkbare, zu einer Verbilligung der Herstellung führende Rationalisierungsmaßnahmen unberücksichtigt. Aus demselben Grund soll nach der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter gleicher Art und Güte von Dritten kostengünstiger zu beziehen (sog. "make or buy"-Entscheidung), außer Betracht bleiben, es sei denn, die eigene Herstellung stellt eine Fehlmaßnahme dar.
Rz. 227