Rz. 294

[Autor/Stand] Mit gleich lautenden Erlassen vom 17.5.2011 hat die Finanzverwaltung die Regelungen zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG i.d.F. durch das ErbStRG für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 (BV-Erlass vom 17.5.2011) aktualisiert.[2] Hervorzuheben ist hierbei, dass die Regelungen des BV-Erlasses vom 17.5.2011 auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts für Zwecke der Ertragsteuer anzuwenden sind. Dies ergibt aus der Tatsache, dass der bisherige Abschn. 1 frei geblieben ist. Ausdrücklich wird die Geltung der bewertungsrechtlichen Regelungen für ertragsteuerliche Zwecke mit BMF-Schreiben vom 22.9.2011 geregelt.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] BV-Erlass v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.

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