Rz. 162
[Autor/Stand] Die Untergrenze des Teilwerts bildet der gemeine Wert bzw. Einzelveräußerungspreis des betreffenden Wirtschaftsguts.[2] Einzelveräußerungspreis ist das Entgelt, das "der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte."[3] Er ist maßgebend bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern,[4] bei denen von einer Wiederbeschaffungsabsicht des gedachten Unternehmenserwerbers nicht ausgegangen werden kann.[5] Bis zum Verkauf noch anfallende Kosten sowie der durchschnittliche Unternehmergewinn sind zur Ermittlung des Teilwerts vom Einzelveräußerungspreis abzuziehen.[6]
Rz. 163– 165
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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