Rz. 97
Letztendlich können die Bodenrichtwerte auch in Abhängigkeit von der Grundstückstiefe ermittelt worden sein. In einem solchen Fall ist die Grundstücksfläche des zu bewertenden Grundstücks entsprechend aufzuteilen (z.B. in Vorder- und Hinterland) und die Grundstücksfläche nach ihrer Tiefe in Zonen zu gliedern. Die Abgrenzung richtet sich nach den Vorgaben des Gutachterausschusses.
Rz. 98
Gibt der Gutachterausschuss eine Aufteilung in Vorder- und Hinterland vor, ist dies bei Ermittlung des Bodenwerts durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Die vom Gutachterausschuss angegebenen Bodenrichtwerte beziehen sich regelmäßig auf vorgegebene Grundstückstiefe (Vorderland). Bei dem Vorderland handelt es sich um die Grundstücksfläche, die für die Bebauung tatsächlich zur Verfügung steht. An das Vorderland schließt sich das Hinterland an. Dieses ist zumeist baulich nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar. Daher hat das Hinterland im Vergleich zum Vorderland einen deutlich geringeren Wert.
Rz. 99
Nimmt der Gutachterausschuss keine Aufteilung in Vorder- und Hinterland vor und gibt auch sonst keine Umrechnungskoeffizienten in Bezug auf die Grundstückstiefe vor, kann das Finanzamt aufgrund der bestehenden Bindung an die Vorgaben des Gutachterausschusses keine entsprechende Anpassung des Bodenrichtwerts vornehmen. D.h. in diesen Fällen ist der angegebene Bodenrichtwert auf das gesamte Grundstück anzuwenden, so dass eine Überbewertung des Grundstücks droht. Vgl. zum möglicherweise in Betracht zu ziehenden Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts Rz. 143 sowie die Kommentierung zu § 198 BewG.
Rz. 100
Bei der Einheitsbewertung wurde nach Abschnitt 8 BewR Gr für Hinterland ab einer Grundstückstiefe von 40 m bis 80 m nur die Hälfte des Vorderlandpreises angesetzt und für Grundstückstiefen, die über 80 m hinausgehen, wurden nicht mehr als 1/4 des Vorderlandpreises berücksichtigt. Diese typisierende Vereinfachungsregelung kann aufgrund der auf die Gutachterausschüsse verlagerten Kompetenz zur Ermittlung der Bodenrichtwerte und der Umrechnungskoeffizienten nicht mehr bei der Grundbesitzbewertung zu Anwendung gebracht werden.
Rz. 101
Die Übertragung der Ermittlung von Bodenrichtwerten (sowie die Ableitung von Umrechnungskoeffizienten) auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle beruht darauf, dass den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung der Bodenrichtwerte für die Grundbesitzbewertung zukommt. Vgl. zur Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte ergänzend auch Rz. 15.
Rz. 102
Einstweilen frei.