Rz. 251
Hinsichtlich der einem Verkehrsflughafen bzw. Verkehrslandeplatz dienenden Flächen unterliegt der Steuerbefreiung gemäß ausdrücklicher Normierung in § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG nur derjenige Grundbesitz, der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig ist. Mit dieser Anforderung erfolgt eine Beschränkung der im Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift liegenden Flächen auf den lediglich zum uneingeschränkten Betreiben des Flugbetriebs notwendigen, d.h. unbedingt erforderlichen Flächenbereich. Insoweit geht diese spezialgesetzliche Anforderung über die allgemeine Regelung in § 7 Satz 1 GrStG hinaus, wonach es nur darauf ankommt, ob diese Flächen unmittelbar für den begünstigten Zweck, in diesem Fall den Betrieb des Verkehrsflughafens bzw. des Verkehrslandeplatzes, benutzt werden. Entsprechend der gesetzlichen Anforderung wird die Grundsteuerbefreiung für solche Flächen ausgeschlossen, die für eine Nutzung des Grundstücks nicht notwendig sind.
Rz. 252
Im Einzelfall kann sich eine Entscheidung über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "notwendige Fläche" als schwierig erweisen. Dafür können die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Flugplätze, die der Durchführung eines Planfeststellungsverfahren bedürfen, vgl. § 12 Abs. 1 LuftVG, erfolgten Feststellungen von Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass im Feststellungsverfahren sämtliche dem Flugbetrieb gewidmete Flächen auch als unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig anzusehen sind.
Rz. 253
Unter die Grundsteuerbefreiung der Gruppe 1 fallen auch diejenigen Grundstücke Dritter außerhalb des Flughafengeländes bzw. Fluglandeplatzes, bei denen eine Beschränkung der Bebauung aufgrund der gesetzlichen Anforderungen nach dem LuftVG vorgegeben ist.
Rz. 254
Bei Flugplatzflächen, die nicht unmittelbar dem Flugbetrieb dienen, sondern durchgehend landwirtschaftlich genutzt werden, scheidet eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG aus. Auf die rechtliche Gestaltung der Nutzungsverhältnisse, insb. darauf, dass die Bewirtschaftung jederzeit untersagt werden kann, komme es nicht an. Eine räumliche Abgrenzung zwischen dem zum Flughafen gehörenden Gelände und den Grundstücksflächen, für die ggf. eine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung zugelassen ist, kann sich im Einzelfall als praktisch schwierig erweisen. Sofern eine Nutzung von Flächen sowohl für landwirtschaftliche Zwecke als auch für Zwecke des Flugbetriebs in § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG erfolgt, wird dadurch eine Befreiung nicht ausgeschlossen, vgl. § 6 Nr. 3 GrStG. Dies ist z.B. der Fall, wenn Flächen nur als Wiesenland zur Heugewinnung genutzt werden, gleichzeitig aber die Flächen aus Sicherheitsgründen für Startbahnen benötigt und dort Flugzeuge und sonstige dem Flugbetrieb dienende Fahrzeuge abgestellt werden.
Rz. 255– 270
Einstweilen frei.