Rz. 25
Kinder sind nur die Abkömmlinge ersten Grades (§ 1589 BGB). Auf das Alter des Kindes kommt es nicht an. Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleich behandelt. Auch vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborene Kinder (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG) haben nun nach der Reform des Erbrechts mit dem Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 8.4.2011 einen Erbanspruch. Dies jedoch nur für alle ab dem 29.5.2009 eingetretenen Erbfälle.
Adoptivkinder des Erblassers oder Schenkers gehören auch dazu; obwohl bei einer Volladoption von Kindern zivilrechtlich Kinder nicht mehr gegenüber den leiblichen Eltern erb- und pflichtteilsberechtigt sind (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB), gilt auch ihnen gegenüber die Steuerklasse I gem. § 15 Abs. 1a ErbStG .
Die Aufhebung einer Adoption wirkt nur für die Zukunft (§ 1764 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Zu den steuerlichen Vorteilen einer Erwachsenenadoption (s. Rz. 65)
Rz. 26
Ein Erwerb des Kindes nach der Steuerklasse I lag nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen nicht nur im Verhältnis zu seinem rechtlichen Vater, sondern auch zu seinem biologischen Vater vor. Mit Urteil vom 5.12.2019 hat der BFH jedoch entschieden, dass hierbei nur die Steuerklasse III Anwendung findet. Für die Steuerklasseneinteilung sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Vaterschaft maßgebend. Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternposition, mit der die Anwendungder Steuerklasse I verbunden ist, hat nur der eheliche Vater inne.
Zu Problemen bei der Leihmutterschaft, wo die Wunschmutter das Kind nicht geboren hat (§ 1589 Satz 1 BGB) s. Rz. 47.
Gestaltungstipp:
Stiefkinder haben anders als leibliche oder adoptierte Kinder kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch. Miteinander verheiratete Eltern in sog. Patchworkfamilien können durch ein Berliner Testament nach § 2269 BGB eine steuerliche Gleichstellung ihrer leiblichen Kinder mit den Stiefkindern beim Tod des letztversterbenden Ehegatten als sog. Schlusserben erreichen.
Rz. 27
Unter Geschwistern kommt es besonders häufig vor, dass vor Erbfalleintritt (Tod der Mutter oder des Vaters) aufgrund eines sog. Erbschaftsvertrag nach § 311b Abs. 5 BGB der künftige gesetzliche Erbe oder die künftigen gesetzlichen Erben dem oder den weichenden Erbprätendenten (z.B. Bruder, Schwester) für den Verzicht auf die Geltendmachung eines künftigen Pflichtteils- oder Pflichtteilergänzungsanspruchs (s.a. § 10 ErbStG Rz. 111) eine Abfindung zahlen. Dies stellt eine freigebige Zuwendung des oder der künftigen gesetzlichen Erben an den oder die andern dar, strittig war jedoch bisher noch, ob die Steuerklasse sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum oder zu den Zahlenden richtet (Steuerklasse II) oder im Verhältnis zum zukünftigen Erblasser (Mutter, Vater = Steuerklasse I/2).
Rz. 28
Mit Urteil vom 10.5.2017 hat der BFH entschieden, dass sich abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung die Steuerklasse nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse, also bei Geschwistern nach Steuerklasse II, richtet.
Rz. 29
Eine Anrechnung von Vorschenkungen des künftigen Erblassers ist somit nicht möglich (s. § 14 ErbStG Rz. 32).
Rz. 30
Stiefkinder sind die nichtehelichen Kinder des anderen Ehegatten ohne Rücksicht darauf, ob es sich um in oder außerhalb einer vorherigen Ehe geborene Kinder, Adoptivkinder oder sonstige Kinder handelt, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt. Sie behalten ihre Stellung auch nach Auflösung der Ehe, durch welche das Steuerverhältnis begründet wurde. Stiefkinder des Ehegatten und der Kinder des Erblassers oder Schenkers fallen unter die Steuerklasse I Nr. 3.
Stiefeltern fallen hingegen in die Steuerklasse II.
Rz. 31
Pflegekinder (s. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) fallen nicht unter die Steuerklasse I, sie gehören zur Steuerklasse III.
Gestaltungstipp:
Adoption des Pflegekindes führt zur Steuerklasse I.
Rz. 32
Schwiegerkinder gehören zur Steuerklasse II (s. Rz. 53), selbst dann noch, wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits aufgelöst war (§ 1590 Abs. 2 BGB). Auch die Ehegatten von Stiefkindern (sog. Stiefschwiegerkinder) gehören zu den Schwiegerkindern.