Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 457
Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 kommt sowohl beim Ansatz von Kurswerten als auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts durch Ableitung aus Verkäufen ein Paketzuschlag in Betracht. Insoweit ergibt sich gegenüber dem bisherigen Recht keine Änderung. Ein Paketzuschlag ist vorzunehmen, wenn der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile höher ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt.
Rz. 458
Künftig kann der gemeine Wert jedoch in einem Ertragswertverfahren oder nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt werden. In diesen Fällen ist ein Paketzuschlag erforderlich, wenn die in § 11 Abs. 3 BewG genannten Umstände bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Dies ist von der jeweils tatsächlich durchgeführten Unternehmensbewertung abhängig.
Rz. 459
Erfolgt die Ermittlung des gemeinen Werts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach Maßgabe der §§ 199 bis 203 BewG ist "in der Regel"kein Paketzuschlag vorzunehmen. Die Zurückhaltung der Finanzverwaltung beim Ansatz eines Paketzuschlags in den Fällen des vereinfachten Ertragswertverfahrens basiert im Wesentlichen auf der Überlegung, dass bei der Bewertung eines Einzelunternehmens dieselben Bewertungsgrundsätze wie bei der Bewertung einer Kapitalgesellschaft maßgebend sind. Somit ergeben sich bei einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile in einer Hand vereinigt sind, und bei einem Einzelunternehmen grundsätzlich keine Bewertungsdifferenzen. Während bei einem Einzelunternehmen die Anwendung des § 11 Abs. 3 BewG stets ausgeschlossen ist, weil nach dieser Vorschrift ein Paketzuschlag nur bei einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zulässig ist, wäre bei dem vergleichbaren Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein Paketzuschlag in maximaler Höhe erforderlich. Dies erscheint nicht plausibel. Deshalb verzichtet die Finanzverwaltung – zumindest regelmäßig – auf den Ansatz eines Paketzuschlags, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt worden ist. Allerdings trifft die Finanzverwaltung keine Aussage, in welchen Fällen von dieser Regel abgewichen werden müsste.
Rz. 460
Ist der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG mit dem Substanzwert anzusetzen, kommt ein Paketzuschlag nicht in Betracht.
Rz. 461
Fehlt ein Einfluss auf die Geschäftsführung, kommt ein Abschlag im Rahmen der Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach der ausdrücklichen Bestimmung des Abschn. 7 Abs. 2 Satz 4 BV-Erlass vom 25.6.2009 nicht in Betracht.