Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Frühere Regelungen
Rz. 17
Die Fassung des § 22 BewG basiert ursprünglich auf dem Bewertungsgesetz 1934. Durch das Fortschreibungsgesetz wurde die Fortschreibung der Einheitswerte des kriegszerstörten und kriegsbeschädigten Grundbesitzes und in anderen Fällen auf den 21.6.1948 geregelt. Die Wertfortschreibungsgrenzen für den Grundbesitz waren für die Feststellungszeitpunkte 1.1.1949 und 1.1.1950 noch durch eine Verordnung aus dem Jahre 1943 festgelegt.
Rz. 18
Für das Betriebsvermögen wurden durch das Vermögensteuerveranlagungsgesetz eine Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 21.6.1948 angeordnet. Durch das gleiche Gesetz wurden Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf den 1.1.1949 ausgeschlossen. Für Feststellungszeitpunkte auf den 1.1.1950 wurden die Wertgrenzen auf 1/10, mindestens aber 1 000 DM, festgelegt (§ 8 Abs. 2 VstVeranlG).
Rz. 19
Das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 hat durch § 1 Nr. 8 und § 13 Abs. 1 mit Wirkung vom Feststellungszeitpunkt 1.1.1951 eine Neufassung des § 22 BewG vorgenommen. Die Wertfortschreibungsgrenze wurde auf 1/10, mindestens jedoch 500 DM festgelegt. Gleichzeitig wurde eine starre Grenze von 100 000 DM eingeführt.
Rz. 20
Das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften brachte mit Wirkung v. 1.1.1957 eine weitere Neufassung des § 22 Abs. 1 BewG. Darin wurden die Wertfortschreibungsgrenzen für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Kern unverändert belassen. Zusätzlich wurde jedoch eine Regelung eingeführt, die bei Flächenveränderungen eine starre Wertgrenze von 1 000 DM beinhaltete. Diese Grenze war immer dann zu beachten, wenn die Fläche einer wirtschaftlichen Einheit verkleinert oder vergrößert wurde. Die Wertfortschreibungsgrenzen wurden bei gewerblichen Betrieben oder Gewerbeberechtigungen auf ein Fünftel des festgestellten Einheitswerts, mindestens aber 5 000 DM festgelegt. Die starre Grenze von mehr als 100 000 DM wurde auch hier beibehalten.
Rz. 21
Durch das Steueränderungsgesetz 1961 wurde schließlich mit Wirkung v. 1.1.1962 die bei Flächenveränderungen zu beachtende Wertgrenze von 1 000 DM durch 500 DM ersetzt und damit die Mindestgrenze für Flächenänderungen herabgesetzt.
Rz. 22– 24
Einstweilen frei.
b) Neufassung des § 22 BewG
Rz. 25
Die derzeitige Fassung beruht im Wesentlichen auf den Formulierungen des § 22 BewG durch das BewG-ÄndG 1965. Diese Fassung ist jedoch inzwischen durch weitere Gesetze geändert worden. Einschneidende Änderungen brachten zuletzt der Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte und des Betriebsvermögens (s. dazu § 19 BewG Anm. 10). Bei Mineralgewinnungsrechten sind Fortschreibungen seit dem 1.1.1993 nicht mehr durchzuführen (s. Anm. 53 ff.). Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird ab dem 1.1.1998 nicht mehr festgestellt (s. Anm. 47 ff.). Aus diesem Grunde ist es auch nicht mehr notwendig, die einzelnen Abschnitte des Gesetzgebungsverfahrens für diese Teilgebiete im Einzelnen darzustellen.
Rz. 26
Änderungen des § 22 BewG mit Auswirkungen auch auf die Feststellung der Einheitswerte für das Grundvermögen ergaben sich durch
Rz. 27
Im Zuge der vorgenannten Änderungsgesetze wurde insb. der Abs. 1 des § 22 BewG häufiger neu formuliert. Die seit dem 1.1.2002 gültige Fassung beinhaltet allerdings die bereits durch das BewÄndG 1971 eingeführten Wertfortschreibungsgrenzen. Auf eine Darstellung der einzelnen Gesetzestexte wird verzichtet.
Rz. 28