Rz. 47

[Autor/Stand] Für die Einordnung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in eine bestimmte Region ist die postalische Anschrift der Hofstelle entscheidend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Betrieb über mehrere Regionen erstreckt. Die Einordnung erfolgt hier nach Bundesländern und teilweise nochmals gestaffelt nach Regierungsbezirken. Im Einzelfall können sich dadurch deutliche Bewertungsunterschiede ergeben.

 

Rz. 48

 

Beispiel

Der landwirtschaftliche Betrieb ist auf den Anbau von Kartoffeln spezialisiert. Die Anbauflächen liegen in einer Größe von 40 ha im Saarland und mit 20 ha in Rheinland-Pfalz. Sofern sich die Hofstelle, von der aus der Betrieb bewirtschaftet wird in Rheinland-Pfalz befindet, beläuft sich der Standarddeckungsbeitrag auf 60 ha × 3.074 EUR = 184.440 EUR. Liegt die Hofstelle hingegen im Saarland, ergibt sich lediglich ein Wert von 119.340 EUR (60 ha × 1.989 EUR). Bei der Umrechnung auf die Europäische Größeneinheit ergibt sich für den aus Rheinland-Pfalz verwalteten Betrieb ein EGE von 153,7. Es handelt sich folglich um einen Großbetrieb. Bei dem aus dem Saarland heraus bewirtschafteten Betrieb ergibt sich jedoch lediglich ein EGE von 99,45. Damit handelt es sich nur um einen Mittelbetrieb.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Die Standarddeckungsbeiträge für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind einheitlich für das jeweilige Bundesland festgelegt. Alle anderen Bundesländer haben zusätzliche Unterteilungen nach Regierungsbezirken. Siehe dazu im Einzelnen Rz. 39.

 

Rz. 50– 52

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

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