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[Autor/Stand] Die Zerlegung ist dem Steuermessbetragsverfahren zugeordnet, das der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags durch Steuermessbescheid dient.[2] Mit § 23 GrStG wird ein Stichtag für die Zerlegung festgelegt. Das ist regelmäßig der Feststellungszeitpunkt, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Einheitswert (künftig Grundsteuerwert) festgestellt oder fortgeschrieben worden ist. Den Zerlegungsstichtag ohne Feststellung eines Einheitswerts (künftig Grundsteuerwert) bestimmt § 23 Abs. 2 GrStG mit dem 1. Januar des Folgejahres unter Beachtung eines Schwellenwerts. Die Zerlegung kann nach § 24 GrStG durch den Steuerausgleich ersetzt werden.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[3] Vgl. Steinberg, HWStR2, Zerlegung, 1977, 1655.

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