Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 9
Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 33 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 BewG). § 33 GrStG gilt für inländischen Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes. Die Vorschrift beschränkt sich auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach §§ 232 ff. BewG. Sie ist bei jedem einzelnen Betrieb selbständig zu prüfen. Besonderheiten bei reinen forstwirtschaftlichen Betrieben sieht § 33 GrStG nicht vor.
Rz. 10
Die Regelung bewirkt einen Teilerlass, der ein Viertel oder die Hälfte der Grundsteuer betragen kann. Voraussetzungen sind einerseits die Minderung des Reinertrags, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat und andererseits, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
Gegenüber anderen Begünstigungstatbeständen ist abzugrenzen. So ist § 33 GrStG ohne Bedeutung, soweit der Steuergegenstand nach §§ 3 ff. GrStG steuerbefreit ist. § 34 GrStG betrifft demgegenüber den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei bebauten Grundstücken.
Rz. 11
Abb. 1: Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG
Quelle: Eigene Darstellung
Rz. 12
Die Regelung gilt grds. auch in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht und eigene landesrechtliche Regelungen zur Grundsteuer geschaffen haben. § 33 GrStG findet auch für in Niedersachsen belegenen Grundbesitz Anwendung, da das NGrStG keine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NGrStG). Das gilt ebenso für das Hamburgische Grundsteuergesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG) und für das Hessische Grundsteuergesetz (§ 2 HGrStG im Umkehrschluss). Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG bleiben die §§ 32–34 GrStG unberührt. Über diese Erlassregelungen hinaus findet sich in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG eine erweiterte Erlassregelung, wenn durch den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. § 57 LGrStG BW bildet eine eigenständige, inhaltlich vollständig dem Bundesrecht entsprechende Regelung zum Grundsteuererlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 13
Das Land Baden-Württemberg hat demgegenüber mit § 57 LGrStG eine eigene Regelung geschaffen, nach der die Grundsteuer bei wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden kann. Die Länder Saarland und Sachsen weichen mit ihren Grundsteuergesetzen ebenfalls vom Bundesrecht ab. Dies betrifft allerdings lediglich eine abweichende Normierung der Steuermesszahlen.