Rz. 355

[Autor/Stand] Nach der Neufassung des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1.1.2009 gilt § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG auch für den Anspruch eines Schlusserben. Dies wurde bis 31.12.2008 bereits so vom BFH gesehen[2], was an sich verwundert. Auch wenn die Gleichstellung von Vertragserben und Schlusserben im Zivilrecht inzwischen gewohnheitsrechtliche Geltung bekommen hat, ändert das nichts daran, dass diese Rechtsprechung eine analoge Anwendung der gesetzlichen Vorschrift auf einen nicht geregelten Fall bedeutete. Dies steht indes in Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung des BFH, wonach die Tatbestände des § 3 abschließend sind und nicht durch Analogie erweitert werden dürfen (s. Rz. 1). Durch die Gesetzesänderung wurde dieser Widerspruch gelöst.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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